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Hauser Wolfgang

1.000 mal den Untergang prognostiziert – 1.000 mal ist nix passiert!

von Hauser Wolfgang am 30.08.2010 in Allgemein

Seit nunmehr über 20 Jahren verfolge ich berufsbedingt die Finanzmärkte. Dabei gibt es immer wiederkehrende Gesetzmäßigkeiten. Konjunktur und Rezession wechseln sich ab. Zinsen steigen um danach wieder zu sinken. Börsen boomen und Börsen schwächeln bzw. crashen.

Am 7. Februar 1637 kam es zum ersten überlieferten Zusammenbruch einer Börse (Tulpenzwiebelkrise in Holland). Seither hat es über 50 Krisen an den internationalen Börseplätzen gegeben. Alle Krisen mündeten erneut in Aufschwünge und in neue Höchststände.

Immer wiederkehrende Gesetzmäßigkeit ist aber auch, dass Untergangspropheten ausgeklügelte Stories konstruieren warum die Wirtschafts-und Finanzwelt zusammenbrechen müsse. Im Zeitalter des world-wide web hat sich die Verbreitung der Untergangsprohezeiungen derart dynamisiert, dass sich praktisch niemend mehr dieses Einflusses entziehen kann. Waren es davor nur die Marktinsider, welche diese Prognosen um die Ohren geworfen bekamen, so erreicht dies heute spielerisch die breite Masse.

Dass dieses Bombardement von Negativprophezeiungen vielen Menschen Angst macht und die Lebensqualität raubt ist sehr bedauerlich. Denn Fakt ist auch, dass obwohl der Untergang 1.000 mal vorausgesagt wurde das Wirtschafts-und Finanzsystem immer noch intakt ist und im Endeffekt “nix” derartiges passiert ist.

Mein Tipp lautet daher: “Lassen Sie sich von den Untergangsproheten nicht Ihren Schlaf rauben bzw. Ihre Lebensqualität vermiesen!” Schade um jede Sekunde, wo Sie sich diesen geschürten Ängsten hingeben.

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Sadoghi Alice

Aufteilung der ehelichen Schulden und Schuldenhaftung des bürgenden Ehegatten

von Sadoghi Alice am 30.08.2010 in Recht

Nach der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse findet nach einer streitigen Scheidung auf Antrag der Eheleute auch eine Aufteilung der ehelichen Schulden statt.

Aufzuteilen sind nur eheliche Schulden. Hat etwa ein Ehegatte einen Kredit aufgenommen, um sein Hobby zu finanzieren, eine Urlaubsreise mit Freunden zu unternehmen oder sich mit Designerkleidung auszustatten, hat er diesen grundsätzlich auch ohne Beteiligung des anderen zu bedienen. Gemeinsam eingegangene Schulden der Eheleute für das eheliche Leben sind nach denselben Grundsätzen aufzuteilen wie das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse (grds. nach Billigkeit, siehe Newsletter Juli 2010).

Bisweilen werden jedoch keine gemeinsamen Schulden eingegangen, sondern es nimmt ein Ehepartner beispielsweise einen Kredit auf. Während aufrechter Ehe kommt es nicht selten vor, dass in einem solchen Fall ein Ehegatte die (Mit)haftung für die Schulden des anderen übernimmt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Bürgschaftserklärung abgegeben wird. Geschieht dies in Zusammenhang mit dem Aufteilungsvermögen und dem ehelichen Lebensaufwand sieht das Recht eine Möglichkeit vor, die Haftung des Bürgen nach einer Scheidung zu minimieren. Reine Unternehmens- oder Geschäftsschulden, für die der andere Ehepartner gebürgt hat, sind von dieser Regel jedoch nicht erfasst.

Gelingt es den Ehegatten, sich im Fall der Scheidung einvernehmlich darüber zu einigen, dass derjenige, der den Kredit aufgenommen hat, die Raten pflichtgemäß und pünktlich zurückzahlt, um den anderen aus seiner Bürgenhaftung schad- und klaglos zu halten, so bindet diese Vereinbarung im Innenverhältnis lediglich die Ehepartner. Auch das Gericht kann bestimmen, welcher Ehepartner im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, für die beide haften. Die Bank kann als Kreditgeber jedoch auf den Bürgen zugreifen, unabhängig davon, ob die Ehegatten nun geschieden sind oder nicht und unabhängig von einer Vereinbarung im Innenverhältnis. Das Gericht kann in einem solchen Fall auf Antrag, der innerhalb eines Jahres nach der Scheidung zu stellen ist, auf das Verhältnis zwischen der Bank und dem Bürgen, d.h. auch auf das Außenverhältnis, rechtsgestaltend einwirken, indem es die eingegangene Bürgschaft auf eine Ausfallsbürgschaft reduziert.

Dabei wird aus der häufigen Bürge-und-Zahler-Verpflichtung, bei der sich der Kreditgeber aussuchen kann, ob er auf den Kreditnehmer oder den Bürgen zugreift wenn Raten nicht rechtzeitig bezahlt werden, eine reduzierte Verpflichtung, bei der der Kredigeber primär versuchen muss die Schuld beim Kreditnehmer einzutreiben, indem die Bank zunächst einen Exekutionstitel gegen diesen erwirken muss und gegen den Bürgen erst vorgehen kann wenn die Exekution ergebnislos verläuft, d.h. der Kreditnehmer nicht pfändbar ist. Während daher beim Bürgen und Zahler sofort auf den Bürgen gegriffen werden kann, ist dies bei der Ausfallsbürgschaft erst nach fruchtloser Exekution möglich.

Der Außerstreitrichter kann eine Bürge-und-Zahlerhaftung in eine Ausfallsbürgschaft umwandeln und dadurch die Verpflichtung des bürgenden Ehegatten nicht nur im Verhältnis zum anderen, sondern auch gegenüber dem Kreditgeber mit bindender Wirkung qualitativ reduzieren. Dadurch ist die Haftung zwar nicht aus der Welt geschafft, jedoch sicher gestellt, dass der bürgende Ehegatte nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der andere nicht zahlen kann und nicht bereits dann, wenn der andere nicht zahlen will.

Literaturtipp: Alice Sadoghi, Jetzt erst Recht – Verlobung, Ehe & Lebensgemeinschaft , erschienen im ProLibris Verlag 2010

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Ridißer Johann

Anlegerwohnung ist nicht gleich Anlegerwohnung

von Ridißer Johann am 30.08.2010 in Immobilien, Investments

Die Anlegerwohnung zählt zurecht zu den wohl sichersten und ertragsreichsten Anlageformen. Doch nicht jede Immobilie, welche am Markt als “Anleger- bzw. Vorsorgewohnung” angeboten wird verdient diese Bezeichnung!

Beurteilung von Angeboten
Selbstverständlich versucht jeder Anbieter von Anleger- bzw. Vorsorgewohnungen seine Projekte möglichst gut darzustellen. Niemand wird Nachteile seiner Wohnungen in den Vordergrund stellen – schließlich geht es  in erster Linie um den Verkauf der Immobilien. Daher sind Angebote immer schön dargestellt. Dabei ist aber gerade das langfristige Funktionieren dieser Veranlagungsform entscheidend.

Die Historie des Anbieters
Gerade beim Thema Anlegerwohnungen kann man aus der Geschichte der jeweiligen Anbieter zumeist viel herauslesen. Tatsache ist, dass es in Österreich nur sehr wenige Unternehmen gibt, die sich voll und ganz auf dieses Thema spezialisiert haben. Daher können in den meisten Fällen mit folgenden Fragen aufschlussreiche Erkenntnisse erlangt werden: Wie lange ist das Unternehmen bereits am Markt? Wer sind die Eigentümer? Was ist der Hauptgeschäftszweig des Unternehmens? Wie viele Wohnungen werden pro Jahr errichtet? Wie hoch ist die Vermietungsquote der bisherigen Projekte? Welche Erfahrungen gibt es mit den Finanzämtern im Zusammenhang mit dem steuerlichen Konzept? Welche Leistungen werden vom Unternehmen selbst erbracht? Für welche Tätigkeiten werden Sub-Unternehmen beauftragt? Wie sieht die laufende Betreuung der Anleger aus? U.v.m..

Große Nachfrage führt zu mehr Angebot – meist leidet allerdings die Qualität

Die Nachfrage nach Anleger- bzw. Vorsorgewohnungen steigt immer dann, wenn Inflationsgefahren im Raum stehen, so dass Menschen ihr Geld in Sicherheit bringen möchten. Große Nachfrage führt aber naturgemäß auch zu einer Zunahme der Anbieter am Markt, denn möglichst viele möchten von diesem Boom profitieren. In der Praxis ist dann zu beobachten, dass viele Wohnungen als “Anleger- bzw. Vorsorgewohnung” angeboten werden, die bei genauerem Hinsehen diese Bezeichnung nicht verdienen würden.

Professionelle und unabhängige Auswahl bringen Sicherheit
Aufgrund der manigfaltigen Kriterien, welche für die Qualität von Anlegerwohnungen eine Rolle spielen, ist eine Überprüfung durch unabhängige Fachleute unbedingt zu empfehlen. Unsere langjährigen Erfahrungen bei der Beurteilung von Immobilien-Investments  haben gezeigt, dass es nach wie vor nur sehr wenige Angebote am Markt gibt, die das Prädikat “Besonders empfehlenswert” verdienen.

Es ist grundsätzlich eine sehr gute Entscheidung in unsicheren Zeiten in Immobilien zu investieren. Wenn es in diesem Zusammenhang auch noch die Chance gibt die besten Anlegerwohnungen am Markt zu bekommen, sollte man diese unbedingt nützen.

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Hauser Wolfgang

Inflation oder Deflation

von Hauser Wolfgang am 30.08.2010 in Allgemein

Na was wird es denn nun werden? Inflation oder Deflation oder Hyperinflation? Oder bleibt doch alles beim Alten? Die Indizien sprechen eindrücklich bzw. eindeutig von einer signifikanten Anhebung der Inflation über einen gewissen Zeitraum. Nur wenn die Inflation kontrolliert (also zw. 6 und 10% p.a.) und über einen gewissen Zeitraum (also zw. 4 und 6 Jahren) angehoben wird, kann das Problem der erdrückenden Staatsverschuldung gelöst werden. Die Zeche dieses Szenarios zahlen vor allem sämtliche cash-vermögenden Menschen!

Umso erstaunlicher, dass man dieser Tage vermehrt in den Medien lesen kann: “Die Deflationsgefahr steigt! Die Deflation kommt!” Ein perfektes Beispiel wie die Bevölkerung erneut in die Irre geleitet werden soll. Das Rezept lautet: Man streue zu allen Inflationsberichten nur genug Deflationsprognosen als Gegengewicht hinzu, dann weiß ohnedies niemand mehr was wirklich wahrscheinlich ist.

Warum ist es denn so wichtig, dass die Bevölkerung nicht von einer Inflationsangst gepackt wird? Man muss sich nur vorstellen, was passieren würde, wenn wirklich der Großteil der Bevölkerung davon überzeugt wäre, dass die Inflation exorbitant steigen würde!?

Wenn klar ist, dass das Geld täglich an Wert verliert würde jeder versuchen in Sachwerte zu flüchten. Also in Anlagesektoren, welche mit der Inflation mitwachsen. Zum Beispiel in Immobilienwerte. Dass das begrenzte (Immobilien-)Angebot auf viel zu große Nachfrage stoßen würde ist klar. Dadurch würden die Preise innerhalb kürzester Zeit in den Himmel schießen. Darüber hinaus würden alle cash-vermögenden Menschen ihre Spareinlagen von der Bank holen wollen, was die Banken in eine unlösbare Situation manövrieren würde. In diesem Moment würde das komplette Finanzsystem definitiv zusammenbrechen. Und dadurch noch viel mehr ….

Aber keine Angst, soweit wird es nicht kommen. Denn der Großteil der Bevölkerung wird das Inflationsszenario ohnedies erst merken, wenn es bereits zu spät ist und keine Gegenmaßnahmen mehr möglich sind! Ich gehe davon aus, dass Sie nicht zu dieser Gruppe zählen wollen und Sie sich rechtzeitig schlau machen. Zum Beispiel bei einem unserer Spezial-Mandanten-Meetings in ganz Österreich zu genau diesem Thema.  (hier gehts zur Anmeldung )

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Schulz Christian

Marktforschung for runaways

von Schulz Christian am 30.08.2010 in Marketing

Liebe Leserinnen und Leser,

ich glaube ich muss an dieser Stelle schreiben, liebe Teilnehmer an Marktbefragungen.

Nein, das glaube Ihnen jetzt nicht, dass Sie noch nie an einer Telefonumfrage teilgenommen haben. Zumindest haben Sie doch schon mal an einer politischen Umfrage wie etwa “Wer wird am Sonntag Bundeskanzler“ mitgemacht und mal so richtig Ihrer Meinung freien Lauf gelassen. Na sehen Sie.

Ich fordere Sie hiermit nachdrücklich auf: mitmachen. Nehmen Sie sich die Zeit und seien Sie einfach nett zum Telefonagenten, reden Sie mit Ihm. Fragen Sie einfach mal nach, warum diese Umfrage zustande kommt. Wie man gerade auf Sie gekommen ist. Sie gehören zu einer elitären Gruppe von Leuten die repräsentativ ausgewählt wurden! Eine große Ehre!

Warum ich Ihnen das empfehle? Weil man daraus lesen kann welche Trends vermutet werden. Welche Strömungen in unserer Gesellschaft aufbranden und vielleicht können Sie daraus auch etwas für Ihr eigenes Unternehmen ableiten. Zumindest können Sie sich schon einmal damit beschäftigen, ob Sie diese Fragen auch Ihren eigenen Kunden in irgendeiner Form schon gestellt haben!

Wann haben Sie Ihre Kunden den tatsächlich mal – authentisch – befragt, wie diese sich bei Ihnen fühlen? Was diese wahr genommen haben? Reden Sie mit Ihren Mitarbeitern, nehmen Sie diesen die Angst: Was passiert wenn…

Sie haben gar kein Unternehmen? Auch dann empfehle ich: mitmachen! Sagen Sie doch dem Unternehmen mit dem Sie zusammen arbeiten und das Ihnen eine Dienstleistung anbietet, wie Sie sich fühlen, wie Sie das Unternehmen wahrgenommen haben und wie der Service war. Freuen und Ärgern Sie sich nicht alleine! Gelobt wird ohnehin viel zu selten!

Es bringt beide weiter. Das Unternehmen und Sie selbst! Eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist daher kein Zufall.

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Schuster Florian

Immobilienverkäufe auf Druck der Bank

von Schuster Florian am 30.08.2010 in Steuer

In wirtschaftlich turbulenten Zeiten spielen viele Personen auf Druck der Bank mit dem Gedanken einen Immobilienbestand zu veräußern. Leider werden in den meisten Fällen die weitreichenden und später unumgänglichen Folgen aus steuerlicher Sicht überhaupt nicht beleuchtet. Das könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass die finanziell frei werdenden Mittel geringer sind als jener Betrag, der ursprünglich für den Erwerbe der Immobilie aufgebracht wurde!

Festzuhalten ist, dass persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich sind. Einer bedingten Veräußerungsabsicht steht daher grundsätzlich nichts entgegen, dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt aufgrund wichtiger und ungewollter Gründe verkauft wird.

Konkrete Anlässe und Beweggründe für den Verkauf, z. B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten oder ein unerwartet hohes Kaufangebot, sagen nichts darüber aus ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte. Dies gilt auch für einen von der Bank ausgeübten Druck, Wohnungen zu veräußern, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden. Auch die Absicht, ein Objekt zur Alterssicherung einzusetzen, spricht nicht gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht, da auch der Erlös aus einem gewinnbringenden Veräußerungsgeschäft zur Altersvorsorge genutzt oder erneut in Immobilien angelegt werden kann.

Das heißt zusammenfassend, dass Immobilien welche vor einer Behaltefrist von zehn Jahren verkauft werden immer einer Besteuerung unterliegen. Die konkreten Beweggründe spielen aus steuerlichen Sicht kaum eine Rolle.

Des weiteren sollte von vor einer Veräußerung immer Kontakt mit dem Steuerberater des Vertrauen aufgenommen werden – ich stehe Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Illichmann Clemens

Die rechtliche Seite von Mobbing

von Illichmann Clemens am 30.08.2010 in Recht

Gegen Mobbing am Arbeitsplatz können und sollten dann rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden, wenn die eigenen Bemühungen dagegen gescheitert sind. Bei Mobbing handelt sich keineswegs nur um einen „speziellen“ Umgang miteinander, sondern um rechtlich relevantes und nachhaltig diskriminierendes Handeln, welches der im Arbeitsrecht verankerten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich überdies auf Arbeitskollegen, deren Verhalten vom Dienstgeber nicht unterbunden wird. Ein Verstoß dagegen ist die Basis für allfällige Ansprüche des gemobbten Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber. Oftmals führt dauerhaftes Mobbing auf längere Zeit zu psychischen Krankheiten des Betroffenen wie beispielsweise ein Burn-out-Syndrom.

Mobbing kann sowohl zu Unterlassungs-,  als auch Schadenersatzansprüchen führen, die von Schmerzengeld für psychische Leiden bis zu Verdienstentgang wegen eines durch Mobbing berechtigten Austritts des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis reichen. Wichtig ist, dass Mobbing zeitgerecht als solches erkannt wird und man zunächst versucht, selbst dagegen Maßnahmen zu ergreifen (Gespräch mit Dienstgeber und/oder Kollegen etc.). Sollten die getroffenen Schritte nicht zum Ziel führen, ist dringend rechtlicher Beistand (Rechtsanwalt) aufzusuchen um die Angelegenheit auf direktem Weg – nötigenfalls gerichtlich – für den Betroffenen zu regeln.

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Hauser Wolfgang

Große Gefahr für Ihr Erspartes

von Hauser Wolfgang am 26.07.2010 in Investments

Ja in der Tat. Immer dann wenn man glaubt in Sicherheit zu sein, kann es ganz dick kommen. Jetzt ist es wieder einmal so weit. Die Banken- und Finanzkrise scheint überstanden zu sein und viele kommen zur Erkenntnis, dass alles gar nicht so schlimm für den Einzelnen gewesen ist.

Diese Zwischenanalyse ist zwar richtig, aber auf die kommenden Wochen und Monate nicht übertragbar. Worin besteht die konkrete Gefahr für jeden Sparer bzw. Geldanlager? Da die Staatshaushalte katastrophal überschuldet sind und alleine für den Zinsen unvorstellbare Beträge aufgewendet werden müssen, gibt es keine Alternative zu wirksamen Entschuldungsmaßnahmen. Die Überschuldung hat leider eine derartige Dimension erlangt, welche mit aller größter Wahrscheinlichkeit nur mehr durch eine kontrollierte Anhebung der Inflation verringerbar sein wird. Inflationsraten von jährlich 6 – 10 % und über einen Zeitraum von vier bis sechs Jahren lösen die Staatsverschuldungsproblematik auf die einfachste Weise. Einen eleganteren Weg gibt es nicht!

Dieses Inflationsszenario verringert Ihr Vermögen jedoch um rund 45%!

Es werden vor allem die (Cash-)vermögenden Menschen in diesem Lande sein, die diese Zeche zahlen werden. Wenn Sie Ihr Vermögen nicht zur Staatshaushaltssanierung verschenken wollen, dann “müssen” Sie diese Zeilen ernst nehmen! Sie werden sich nun die Frage stellen “was Sie konkret tun können um diese Gefahr von sich abzuwenden?”

Wir werden Sie in den kommenden Wochen umfangreich mit den Hintergründen zur Inflationsthematik und den geeignetsten Schutzmaßnahmen versorgen. Scheuen Sie sich nicht Ihre brennendsten Fragen auch pro aktiv an uns zu richten!

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Sadoghi Alice

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung

von Sadoghi Alice am 26.07.2010 in Recht

Nach einem streitigen Ehescheidungsverfahren findet in der Regel ein Verfahren statt, um das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse zwischen den Ex-Eheleuten aufzuteilen. Darunter fallen etwa Bargeld und Sparkonten, Wertpapierdepots, Teppiche, Bilder,  Kunstgegenstände, HiFi-Geräte, die Wochenendwohnung oder Möbel. Die Aufteilung des Vermögens hat innerhalb eines Jahres nach der Scheidung auf Antrag durch den Außerstreitrichter zu erfolgen.

-Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, wie etwa das gemeinsame Auto.

-Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die  Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind wie etwa Bausparverträge.

Aufteilungsmasse ist das während der Ehe gemeinsam Erworbene. Nicht aufgeteilt wird das, was jeder Ehegatte bereits vor der Hochzeit sein Eigen nannte, das ist das in die Ehe eingebrachte Vermögen. Nicht aufgeteilt werden weiters Erbschaften und Geschenke Dritter, die lediglich ein Ehepartner erwirbt und Dinge, die zum persönlichen Gebrauch (zB.: Schmuck) oder zur Berufsausübung (zB.: Violine) eines Partners dienen. Auch Unternehmen und Unternehmensanteile, die eine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder einen maßgeblichen Einfluss bedeuten (außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage) fallen nicht in die Aufteilungsmasse. Grund dafür ist die Gefahr der Zerschlagung gut funktionierender Unternehmen. Der Unternehmensnutzen kommt dem anderen Ehegatten ohnehin über den Umweg des Unterhalts zu Gute.

Eine Ausnahme besteht bezüglich der Ehewohnung. Diese ist auch dann in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn sie von einem Ehepartner eingebrachten, geerbt oder von einem Dritter an einen Partner geschenkt wurde, wenn dies vereinbart wurde und der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenutzung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder gemeinsame Kinder ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Weiterbenutzung der Wohnung haben. Gleiches gilt für den Hausrat.

Die Aufteilung durch den Richter hat nach Billigkeit zu erfolgen und daher nicht automatisch fifty-fifty. Dabei hat er das Gewicht und den Umfang der Beiträge der Ehegatten ebenso zu berücksichtigen wie das Kindeswohl. Bei der Aufteilung ist darüber hinaus auf die Trennung der Lebensbereiche der ehemaligen Ehepartner hinzuwirken. Es ist auf die Wahrung der bisherigen Lebensgrundlage der Ehegatten Rücksicht zu nehmen und tunlichst die Erleichterung des Beginns eines neuen Lebensabschnittes zu fördern. Im Rahmen von Ausgleichszahlungen ist auf die Leistbarkeit zu achten. Bei Liegenschaften ist der Bewahrungsgrundsatz einzuhalten. Letztlich ist auch das Scheidungsverschulden für die Aufteilung relevant, da dem Schuldlosen ein Optionsrecht bezüglich der aufzuteilenden Gegenstände zukommt. Bestehende Eigentumsverhältnisse schränken den Richter bei der Aufteilung nicht ein, er kann Dinge, die im Eigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen zusprechen.

Vermögensverschiebung, die ohen Zustimmung des anderen  frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage bzw. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommen wurden und das eheliche Gebrauchsvermögen vermindert, gelten als nicht vorgenommen, sodass der Wert der Aufteilungsmasse hinzugerechnet wird. Wurde eheliches Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht oder dafür verwendet, so ist der Wert der Eingebrachten in die Aufteilung miteinzubeziehen. Der Bestand des Unternehmens darf dadurch aber nicht gefährdet werden.

Will man der Aufteilung durch den Richter zuvorkommen, empfiehlt es sich anlässlich einer Eheschließung eine Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung im Fall einer Scheidung vor dem Notar zu treffen. Über das übrige eheliche Gebrauchsvermögen kann in einer einfachen schriftlichen Vereinbarung vorab disponiert werden. Solche Vereinbarungen sind für den Richter jedoch nicht in jedem Fall bindend. Er kann davon abweichen, wenn ein Ehepartner im Zeitpunkt der Aufteilung ungerecht hart betroffen wäre oder seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend gedeckt wären.

Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung erfolgt die Vermögensaufteilung durch Vereinbarung der Ehegatten.

Literaturtipp: Alice Sadoghi, Jetzt erst Recht – Verlobung, Ehe & Lebensgemeinschaft , erschienen im ProLibris Verlag 2010

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Ridißer Johann

Die endfällige Finanzierung – noch interessant?

von Ridißer Johann am 26.07.2010 in Finanzierungen

Die Funktionsweise von endfälligen Finanzierungen
Bei der endfälligen Finanzierung bleibt im Gegensatz zur klassischen Abstattungsfinanzierung der Kreditbetrag über die gesamte Laufzeit in gleicher Höhe bestehen. Während der Laufzeit des Kredites sind daher nur die Zinsen zu bezahlen. Am Ende der Darlehenslaufzeit soll der Kreditbetrag aus dem Erlös des sog. Tilgungsträgers zurückbezahlt werden.
Endfällige Kredite gibt es schon sehr lange. So richtig in Mode gekommen sind sie mit dem Aufkommen der Fremdwährungsfinanzierungen im Jahr 1995. Aufgrund der Funktionsweise gibt es im Vergleich zur klassischen Rückzahlungsvariante Risken aber auch Chancen die genützt werden können.

Wann sind endfällige Finanzierungen interessant
Grundsätzlich sind endfällige Kreditformen nur bei längerfristigen Finanzierungsvorhaben von mehr als zehn bis fünfzehn Jahren interessant. Daher kommt diese Form im Privatbereich v.a. für Immobilienfinanzierungen, Eigenheime oder Eigentumswohnungen in Frage. Für Konsumkredite oder Auto-Darlehen ist diese Variante nicht geeignet. Besonders geeignet sind endfällige Finanzierungen für Vorsorge- bzw. Anlegerwohnungen.

Was ist bei endfälligen Finanzierungen besonders zu beachten
Neben der Beachtung der mehr als 40 kreditrelevanten Postitionen sollten noch weitere besondere Faktoren berücksichtigt werden.

Die Tilgungsträger-Konzeption
Der Tilgungsträger hat bei der endfälligen Finanzierung eine ganz besondere Bedeutung, ist er doch für die Rückzahlung des Darlehens am Ende der Laufzeit verantwortlich. Dabei ist aber nicht nur die Auswahl der Ansparform am Beginn entscheidend sondern vielmehr die Betreuung über die gesamte Kreditlaufzeit. Die besten Erfolge können dabei sog. “Tilgungsträgerkonzepte mit Ablaufmanagement“ vorweisen, welche die Grundsätze der Geldveranlagung mit den Anforderungen für einen guten Tilgungsträger vereinen. Jedenfalls sollte dem Tilgungsträger besonders viel Aufmerksamkeit geschenkt werden. Dies gilt nicht nur für neue Kredite sondern selbstverständlich auch für alle schon seit einigen Jahren laufenden Finanzierungen. Ein laufende Überprüfung der Tilgungsträgerentwicklung ist unerlässlich und führt bei richtiger Handhabung zu überdurschnittlichen Ergebnissen.

Kredit – Basiszinssatz
Die Zinssatzvereinbarungen mit Banken sind bei endfälligen Finanzierungen zu beachten. Dabei kommt dem im Kreditvertrag vereinbarten Zinsindikator (z.B. EURIBOR, SMR, SWAP, etc.) besondere Bedeutung zu. Selbstverständlich ist auch der Zinsaufschlag wichtig und bestmöglich zu gestalten.

Flexibilität
Gerade bei der endfälligen Finanzierung ist ganz besonders auf Flexibilität zu achten. Banken neigen dazu Kreditverträge eher so zu gestalten, dass Veränderungen nur schwer bzw. nur mit Kosten möglich sind. Veränderungen sollten aber gerade bei endfälligen Krediten jederzeit möglich sein, so dass auf veränderte Marktbedingungen schnell und ohne neue Kosten reagiert werden kann.

Sind endfällige Finanzierungen noch interessant?
Die im Jahr 2008 begonnene Finanzkrise hat auch endfällige Finanzierungen in die Kritik der FMA (Finanzmarktaufsicht) gebracht. In den im Frühjahr 2010 herausgegebenen “Mindeststandards für die Vergabe von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern” wird Banken davon abgeraten endfällige Finanzierungen an private Kreditnehmer (Konsumenten) zu gewähren. Dazu muss man wissen, dass es dabei in erster Linie um den Schutz der Banken und nicht um jenen der Kreditnehmer geht.

Weiterhin sehr interessant
Wer die Interessen der Kreditnehmer schützen will, soll nicht unerwähnt lassen, dass richtig konzipierte endfällige Kredite gerade in Zeiten geringen Wirtschaftswachstums doppelt profitieren. Dies liegt daran, dass in solchen Zeiten sowohl die Kreditzinsen als auch die Kurse an den Börsen üblicherweise sehr tief  sind. Daher zahlen Kreditnehmer einerseits wesentlich weniger an Zinsen als ursprünglich kalkuliert und können diesen Vorteil im Tilgungsträger besonders günstig veranlagen was zu einem ausserordentlichen Zusatznutzen führen kann.

Antizyklisches Vorgehen macht sich nicht nur in der Veranlagung sondern auch in der Finanzierung bezahlt!


P.S.: Im nächsten Newsletter erfahren Sie mehr über endfällige Finanzierungen

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Schuster Florian

Schenkungsmeldegesetz – Steuerlich richtig schenken!

von Schuster Florian am 21.07.2010 in Steuer

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnissen vom 7.3.2007 und 15.6.2007 Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das ErbStG wurde jedoch nicht repariert, sondern der verbleibende gesetzliche Tatbestand außer Kraft gesetzt. Als Ersatz wurde das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) 2008 erlassen, das im Wesentlichen mit 1.8.2008 in Kraft trat.

1) Anzeigepflicht an das Finanzamt

Um nach Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenkte Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem 31.7.2008), wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, betreffend

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen
  • Gesellschaftsanteile
  • Betriebe
  • Bewegliches körperliches Vermögen
  • Immaterielle Vermögensgegenstände

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u.a.

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • „Hauptwohnsitzschenkung“ bis zu einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
  • Grundstücksschenkungen
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

2) Anzeigepflicht an das Finanzamt-Fortsetzung

Anzeigepflichtig sind die

  • beteiligten Personen
  • am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare
  • binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb

Sanktionen gemäß Finanzstrafgesetz:

  • Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist ein Finanzordnungswidrigkeit,
  • die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird,
  • mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige.

3) Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe

Die Grundstücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt nun zur Gänze (Wegfall des Grunderwerbsteueräquivalents) unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG):

Die Steuerbelastung beträgt 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit nichts. Aus dem ErbStG wurde der Unternehmensfreibetrag sinngemäß in das GrEStG übernommen: Es gilt ein GrESt-Unternehmensnachfolgefreibetrag von € 365.000,00 für die Übertragung von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (mindestens ein Viertel eines Betriebes oder einer Kapitalgesellschaft) aus Anlass des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem 55. Lebensjahr des Geschenkgebers.

Ausgenommen von der GrESt sind weiters:

  • Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten (diese können weiterhin Hauptwohnsitze bis 150 m² Nutzfläche durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen)
  • Grundstücksübertragungen auf Stiftungen (die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen).

Mein Tipp: Informieren Sie sich genau über diese Anzeigepflichten, da Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz vorgesehen sind.

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Schneider Johannes

Elementarversicherung Naturkatastrophen – Hochwasser – Unwetter – Hagel

von Schneider Johannes am 21.07.2010 in Versicherungen

Wie uns die vergangenen Jahre gezeigt haben, ist ein entsprechender Versicherungsschutz in diesem Bereich unumgänglich. Ein fehlender oder falscher Versicherungsschutz kann bei großen Schäden existenzbedrohend sein.

In der Sparte Sturm “Sturmschaden-Versicherung“  besteht Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Diese genannten Schäden sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme versichert.

Von einem Sturm im Sinne der Bedingungen spricht man ab einer Windgeschwindigkeit von 60km/h.
Von einem Hagelschaden spricht man, wenn durch herabfallen von Schloßen versicherte Sachen zertrümmert werden.

Nicht automatisch im Rahmen der Versicherungssumme versichert sind Schäden aufgrund von Unwettern, Hochwasser, (Erdbeben, Lawinen..) und Schäden durch Niederschlagswasser. Dieser Bereich muss mit einer eigenen Klausel in den Versicherungsvertrag eingeschlossen werden.

Niederschlagswasser ist versicherungstechnisch nicht gleich Hochwasser:

Schäden durch Niederschlagswasser (od. Schmelzwasser) und dadurch verursachten Rückstau (Rückstauschäden) sind mit einer speziellen Klausel “Unwetterdeckung” in der Sparte Leitungswasser versicherbar.
Schäden aufgrund von Überschwemmungen, Vermurungen (inkl. Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck) sind in der Sparte Sturm versicherbar. In diesem Bereich spricht man von Katastrophenschäden.

Katastrophenschäden:
Sehr viele Verträge (Eigenheim und Haushaltsverträge) haben hier als Basis nur Summen von ca. 5.000 bis 10.000 Euro vorgesehen. Möglich sind natürlich auch höhere Absicherungen welche aber separat vereinbart werden müssen.

Niederschlagswasser – Rückstauschäden:
In diesem Bereich liegen die Summen im Schnitt bei ca. 4 bis 5.000 Euro.

Bei diesen Summen spricht man in der Fachsprache von “Erstrisikosummen“.
Das heißt, dass egal wie hoch der Versicherungswert ist nur bis zu dieser Summe ein ev. Schaden ersetzt wird ohne eines Einspruches bezüglich einer Unterversicherung von Seiten des Versicherers.

Mein Tipp: Selber kennt man seine Gegend im Bezug auf das Hochwasserrisiko am besten. Auch in Gegenden wo jahrelang nichts passierte, ist keine Garantie das es weiterhin so bleibt. Daher lohnt sich allemal ein Blick in die Polizze, dies kann für die Zukunft sehr wertvoll sein.

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