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Artikel vom April 2010

Hauser Wolfgang

Zukunftsweisende Investments (BRIC)

von am 27.04.2010 in Kategorie Investments

Europa hat das 19. JH wirtschaftlich am stärksten geprägt. Die USA prägten sodann das 20. JH. Welche Region wird das 21. JH wirtschaftlich dominieren?

Im Abstand einiger Jahrzehnte vollziehen sich immer wieder Umgruppierungen an der Spitze der weltwirtschaftlich führenden Nationen. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts sind es die Schwellenländer, die mit einem enormen Tempo nach vorne drängen. Insbesondere die großen Vier, Brasilien, Russland, Indien und China, die als die „BRICs“ bezeichnet werden, haben ihren Einfluss auf die weltwirtschaftliche Entwicklung im letzten Jahrzehnt erheblich vergrößert.

Wie könnte die Weltwirtschaft aussehen, wenn die BRICs in diesem Tempo weiterwachsen und ihr Potenzial entfalten können? Das ist die Fragestellung einer Studie der Goldman Sachs Global Economics Group, die im November 2001 zum ersten Mal erschien und 2006 unter dem Titel „The World and the BRICs Dream“ aktualisiert wurde. Die Studie zeigt, dass die BRICs das Potenzial hätten, innerhalb der nächsten Jahrzehnte die G6-Länder, gemessen an ihrem in US-Dollar berechneten Bruttoinlandsprodukt (BIP), wirtschaftlich zu überholen.

  • Brasilien: Rohstofflieferant und großes landwirtschaftliches Potential
  • Russland: beträchtliche Vorräte an Öl und vor allem Erdgas
  • Indien: Denkfabrik – Softwareprodukte und größter Generika-Hersteller der Welt
  • China: Werkbank der Welt, immer mehr Innovationen, niedrige Löhne und riesiger Binnenkonsum

Bei entsprechender Risikotoleranz und längerfristigen Anlagehorizont sollte das BRIC-Theme in keinem Depots fehlen.

Eine hervorragende ausführliche Lekture zum Thema BRIC finden Sie hier – BRICs-Kompass von Goldman Sachs

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Ridißer Johann

Gebührengestaltung bei Banken …

von am 27.04.2010 in Kategorie Finanzierungen

Geldinstitute gehören zu jenen Unternehmen, welche zumindest einmal pro Jahr Spesenerhöhungen vornehmen. Der Grund dafür liegt in den meisten Fällen auch tatsächlich darin, dass diese Unternehmen mit höheren Kosten konfrontiert sind. Bei den Banken sind das beispielsweise zusätzliche rechtliche Bestimmungen im Zahlungsverkehr oder neue Richtlinien für die Vergabe von Krediten wie z.B. die sog. Vereinbarungen von Basel.
Die Umsetzung von “Basel II” seit 2007 und die voraussichtlich ab 2011 umzusetzenden Auflagen von “Basel III” sind mit Mehrkosten für die Geldinstitute verbunden. Ein weiteres Beispiel für die Schmälerung von Bankerträgen ist die im Februar 2010 von der Österreichischen Regierung beschlossene Bankensteuer.

Diese Mehrkosten werden selbstverständlich – wenn auch von einigen Direktoren von Bankkonzernen oder von Spitzenpolitikern oft dementiert – von den Geldinstituten in Form von Gebühren und Spesen an die Kunden weitergegeben. Dies erfolgt allerdings von Bank zu Bank in sehr unterschiedlicher Art und Weise. So kann es vorkommen, dass bei der einen Bank die Gebühren bei den Gehaltskonten angehoben werden und bei der anderen die Gebühren und Spesen für Finanzierungen.

Aufgrund dieser verschiedenen Vorgangsweise ergeben sich sehr große Konditionen-Unterschiede zwischen den einzelnen Geldinstituten und den verschiedenen Sparten. Dies hat zur Folge, dass es niemals möglich sein kann, dass man bei einer einzigen Bank gute Konditionen in allen Bereichen (Finanzierung, Veranlagung, Sparen, Versicherungen, etc.) erhalten kann. Die größten Differenzen treten aktuell bei Finanzierungen auf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass solche Gebührenunterschiede zumeist nicht leicht ersichtlich und daher für den Laien auch nicht erkennbar sind.

Tipp:
Gerade in Zeiten wie diesen, in welchen Banken auch noch mit Existenzproblemen zu kämpfen haben, empfielt sich die Beiziehung eines unabhängigen Fachmannes ganz besonders. Geht man als ungeübter Konsument alleine zur Bank kann das sehr teuer werden. Das Experten-Team von KAPITAL & SICHERHEIT® steht Ihnen diesbzüglich gerne zur Verfügung.

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Illichmann Clemens

Haftung beim Diebstahl von Bankomatkarten

von am 27.04.2010 in Kategorie Recht

Die meisten Personen besitzen zumindest eine Bankomatkarte, die in der heutigen Zeit zumindest beim privaten Einkauf kaum mehr wegzudenken ist. Aber wer haftet für den Schaden, der durch Missbrauch von Bankomatkarten durch Dritte entsteht?

Diesbezüglich gibt es zu diesem Thema mittlerweile höchstgerichtliche Rechtsprechung, die in der Folge kurz dargelegt wird:

Der häufigste Fall ist die Ausspähung des Codes (PIN) und der anschließende Diebstahl der Karte, wodurch in der Folge das Konto unberechtigt belastet wird.

Voraussetzung für die Haftung der Bank ist die ordnungsgemäße Verwahrung der Bankomatkarte durch den Karteninhaber. Als ordnungsgemäß wurde die Verwahrung beispielsweise in jenem Fall bejaht, in welchem der Betroffene die Bankomatkarte im Rahmen einer U-Bahnfahrt in seiner Geldbörse abgelegt hatte, welche wiederum in einem im Rucksack mit Reißverschluss verschlossenen Fach verwahrt wurde.

Die Rechtsprechung sieht in vorliegendem Fall keine schuldhafte Verletzung der Verwahrungspflicht der Karte. Obgleich die Gefahr von Taschendiebstählen allgemein bekannt ist, ist trotzdem nicht zu verlangen, dass man ständig die Aufmerksamkeit auf die Abwehr von einem möglichen Diebstahl richtet. Die Verwahrung in einem abgeschlossenen Behältnis in körperlicher Nähe oder in einer Tasche unmittelbar am Körper (Mantel-, Hosen-, oder Jackentasche) reicht üblicherweise aus. Eine strengere Sicht würde eine unzumutbare Einschränkung der Bewegungsfreiheit (ständiges Ansichpressen des Wertgegenstandes oder des diesen beinhaltenden Behältnisses) darstellen. Überdies würde gerade ein derartiges Verhalten die Aufmerksamkeit von Dieben erregen und das Diebstahlrisiko eventuell sogar erhöhen. Die Rechtsprechung weist diesbezüglich richtigerweise darauf hin, dass der Verlust der Bankomatkarte für sich alleine noch nicht automatisch zu einem Schaden führt, weil dazu auch der Code (PIN) erforderlich ist.
Der Inhaber der Bankomatkarte ist weiters nicht verpflichtet, bei der Geldbehebung bei einem Bankomat besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausspähung seines persönlichen Codes zu setzen. Nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofs würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflichten darstellen, würde man bei einer alltäglichen Bargeldbehebung bei einem Bankomaten verlangen, stets auf mögliche Ausspähversuche Dritter zu achten. Die im Allgemeinen recht leicht einsehbaren Tastenfelder des Bankomaten müssen daher nicht mit der zweiten Hand oder durch eine besondere Körperhaltung vor seitlicher Einsicht geschützt werden. Schließlich muss sich der Karteninhaber auf die Bedienung konzentrieren, was mitunter ohnehin die volle Aufmerksamkeit erfordert.
Dem Karteninhaber darf somit im soeben beschriebenen Sinn keine Sorgfaltsverletzung in Bezug auf die Verwahrung seiner Karte (Fahrlässigkeit genügt) sowie in Bezug auf die Ausspähung des Codes (beispielsweise eine schriftliche Aufzeichnung des Codes im Nahebereich der Karte) vorzuwerfen sein. Jedenfalls trifft aber den Karteninhaber die Pflicht, die Sperre der Karte unmittelbar nach der Feststellung des Verlustes zu veranlassen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Im Falle würde der abgehobene Geldbetrag von der Bank dann nicht ersetzt werden.

Ansonsten ist die Bank daher verpflichtet, dem betroffenen Konsumenten den missbräuchlich behobenen Betrag zurückerstatten.

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Schneider Johannes

Was tun im Schadensfall – Brand/Blitzschlag – Verhaltensregeln und Tipps für den Fall der Fälle..

von am 27.04.2010 in Kategorie Versicherungen

Feuer – Brand:

Generell sind in der Feuerversicherung Schäden versichert, welche durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstehen.

Als Brand bezeichnet man laut den Bedingungen ein Feuer, dass ohne einen bestimmungsmäßigen Herd (z.B. Ofen) entsteht oder ihn verlässt und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Daher sind zum Beispiel Sengschäden, Schmorschäden (Bügeleisen wird liegengelassen….) oder Verrußungsschäden nicht versichert. Außer solche Schadenereignisse sind definitiv mit einer speziellen Klausel in den Vertrag eingeschlossen. Einige Versicherer bieten diesbezüglich in Haushaltsversicherungen bereits Klauseln an.

Nachfolgend die wichtigsten Verhaltensregeln im Schadensfall:

  • alamieren Sie umgehend die Feuerwehr
  • Schadensminderung – versuchen den Brand zu löschen. Auch Sachen z.B. eine wertvolle Stoffdecke wird über das Feuer geworfen um den Brand zu löschen und dabei beschädigt. Diese würde von der Versicherung ersetzt werden, da alle Aufwendungen (auch erfolglose) zur Minderung des Schadens im Rahmen der Bedingungen gedeckt sind.
  • eine polizeilichen Anzeige erstatten (Pflicht)
  • unverzügliche Schadensmeldung an den Versicherer
  • bei kleineren Schäden den Schaden mehrfach fotographieren
    eine Auflistung der beschädigten Gegenstände erstellen
    Behalten Sie die beschädigten Gegenstände unbedingt bis zur Erledigung des Schadens auf
    Bezifferung der Schadenshöhe über Einholung von Kostenvoranschlägen

Blitzschlagschaden:

Man unterscheidet zwei Arten von Blitzschlagschäden:

  • direkte Blitzschlag – Schäden welche durch einen “direkten Blitzschlag” entstehen sind in der normalen Feuerversicherung immer automatisch mitversichert.
  • indirekte Blitzschlag – ist mit einer separaten Klausel in der Feuerversicherung einschließbar. In den gängigen Haushalts- und Eigenheimversicherungsverträgen ist der indirekte Blitzschlag im Regefall automatisch inkludiert.
    Im gewerblichen Bereich (Wohnhausversicherung, Inventarversicherungen od. Betriebsgebäudeversicherung…) muss der “indirekte Blitzschlag” separat mit einer Klausel eingeschlossen werden. Wenn dies nicht der Fall ist, sind Schäden durch “indirekten Blitzschlag” an Gebäudeinstallationen oder Geräten nicht versichert.

Verhalten im Schadensfall:

  • Datum und Uhrzeit notieren
  • Beschädigte Gegenstände bis zu Erledigung des Schadens aufbewahren

Zum Schluss noch ein kleiner Tipp bei Haushalts- und Eigenheimschäden welcher im Notfall sehr behilflich sein kann:
Bei vielen Verträgen von Haushalts- und Eigenheimversicherungen ist eine “Wohn-Assistance” mit umfangreichen Hilfeleistungen inkludiert.
Der Notfallservice des jeweiligen Versichereres übernimmt bei speziellen Notfällen wie eben bei einem Feuerschaden die Organisation und Kosten für die Erstversorgung im Schadensfall.
Voraussetzung für die Bezahlung von Hilfeleistungen ist, dass in jedem Fall die Notrufzentrale sofort telefonisch kontaktiert und mit der Abwicklung betraut wird.
Gerade an Feiertagen oder am Wochenende ist es oft schwierig spezielle Handwerker zu organisieren – hier kann Ihnen die Notrufnummer welche 24Stunden erreichbar ist, große Dienste leisten.
Daher am besten die Nummer im Handy einspeichern.

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Scurek Marco

Mieten oder kaufen ?

von am 26.04.2010 in Kategorie Immobilien

Wenn man sich Gedanken macht warum jemand Wohnungen vermietet, könnten folgende Beweggründe in Betracht gezogen werden: Nächstenliebe, Barmherzigkeit, des Teilens wegen, Gesellschaft für die Nachbarn oder etwa ein kalkulierter Vermögenszuwachs durch die Beiträge (Miete) Anderer,…

Reichlich unromantisch, aber Fakt ist:

Jeder finanziert im Laufe seines Lebens eine Immobilie, nur oft nicht die Eigene!

Um das Ausmaß dieser Aussage zu beziffern, hier folgendes Beispiel:

MieterIn bezahlt derzeit 600,- mtl – die Inflation wird mit 2,5% angenommen

Wie hoch ist die monatliche Miete in 25 bzw. 50 Jahren?
Wie hoch war der Gesamtaufwand bis dahin?

Miete in 25 Jahren: 1.112,37 mtl. Gesamtbelastung: 245.936,-
Miete in 50 Jahren: 2.062,27 mtl. Gesamtbelastung: 701.889,-

Im Gegensatz zur Miete bleibt die Kreditrate, abgesehen von den Marktbewegungen, relativ konstant.
Und das Wichtigste: Ein solides Vermögen wird über die Notwendigkeit des Wohnens geschaffen, welches
zudem die finanzielle Fitness nachfolgender Generationen enorm verbessert – eine Quelle die nicht versiegt.

In diesem Sinne: “Materieller Reichtum ist kein Zufall”

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Schuster Florian

Kinderbetreuungskosten – wie werden die Betreuungspersonen steuerlich erfasst?

von am 26.04.2010 in Kategorie Steuer

Seit dem 01.01.2009 können die Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Pro Jahr und Kind können bis zu € 2.300 abgesetzt werden und vermindern damit die Einkommensteuerbelastung.

Nun stellt sich die Frage, wie die bezahlten Beträge auf der Seite der Eltern und beim jeweiligen Empfänger zu behandelt sind. Es gibt grundlegend zwei verschiedene Ansatzmöglichkeiten, welche vom Empfänger meist vorgegeben werden.

1) Kinderbetreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit

Die betreuende Person bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Anstelle der anhand von Belegen nachgewiesenen Ausgaben, kann die Basispauschalierung in Höhe von 12 % der Einnahmen angewandt werden. Hat die Betreuungsperson den Lehrgang für Tageseltern absolviert, kann das Betriebsausgabenpauschale für Tageseltern in Anspruch genommen werden.

Im Sozialversicherungsrecht sind die pädagogisch qualifizierten Personen als „Neue Selbständige“ einzustufen. Sie unterliegen daher der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, wenn ihre Einkünfte 6.453,36 € pro Jahr überschreiten. Beziehen Sie noch andere Einkünfte, wie beispielsweise aus einem Dienstverhältnis, sind sie bereits bei Überschreiten der zwölffachen Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2010: 4.395,96 €) sozialversicherungspflichtig.

Im Umsatzsteuerrecht kann bei Umsätzen bis zu 30.000 € die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewandt werden. Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Mittels Option kann zur Normalbesteuerung optiert werden. Tageseltern sind unabhängig von ihrem Umsatz von der Umsatzsteuer befreit. Für sie besteht keine Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu optieren.

Der Auftraggeber hat keine Melde- oder Mitteilungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt oder einem Sozialversicherungsträger.

2) Kinderbetreuung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Wird die betreuende Person nichtselbständig tätig, hat die auftraggebende Person die Anmeldung bei der Sozialversicherung, die Abfuhr der Lohnsteuer, die Führung des Lohnkontos und ähnliche Aufgaben wahrzunehmen. Hier besteht keine Wahlrecht sondern es müssen diese Meldeaufgaben vom Dienstgeber wahrgenommen werden.

Von einem Steuerberater könnte noch geprüft werden, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden, dass die betreuende Person mittels Dienstleistungsscheck entlohnt werden kann.

Somit sollten sie nun gerüstet sein, dass einerseits ihrem Kinder eine herzliche und zukunftsbringende Betreuung zukommt und andererseits der engagierten Betreuungsperson die steuerliche Zukunft versüßt wird.

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Hauser Wolfgang

Unternehmensgewinne steigern? Umsatz vs. Margen

von am 26.04.2010 in Kategorie Unternehmen

Selbstverständlich ist die Gewinnerzielung vordergründige Absicht von Unternehmen. Wenn man einmal von offziellen Nonprofit-Organisationen absieht muss dies auch das Ziel sein, denn ansonsten bekommt man Probleme mit dem Gesetzgeber, der hier eigens eine umfangreiche Verordnung formuliert hat, die Liebhabereiverordnung. Ein Unternehmen muss also auch von Gesetzes wegen in seiner Ausrichtung, Absicht und seinen Handlungen nach Gewinn streben.

Der Jahresgewinn ist die “Summe aller Wahrheiten” einer unternehmerischen Tätigkeit. Beabsichtigt nun ein Unternehmen die Gewinne zu erhöhen, so wird meist sofort die Konzentration auf den Umsatz gelenkt. Es wird in erster Hinsicht versucht den Umsatz zu steigern. Aber bringt das alleine wirklich den wesentlichen Effekt oder gibt es noch geeignetere Wege den Unternehmensgewinn zu steigern!?

Die Antwort lautet: natürlich, es ist die Gewinnspanne bzw. die Gewinnmarge. Umsätze um bspw. 20% zu steigern ist i.d.R. eine viel größere Herausforderung als 20% mehr Rentabilität in das Unternehmen zu bringen.

Erzielt ein Unternehmen bei einem Vorjahresumsatz von 1 Mio. daraus resultierende Gewinne von 100.000,– und beabichtigt nun die Gewinn um 20% auf somit 120.000,– zu steigern, so gibt es hierfür zwei Wege. Erstens den Umsatz um 200.000,– zu steigern oder die Gewinnspanne von 10% auf 12% zu steigern. Natürlich ist die Kombination aus beiden das Optimum und somit der dritte Weg.

Die Maßnahmen zur Steigerung der Gewinnspanne sind manigfaltig und reichen von den zahlreichen Kostenpositionen bis hin zum grundsätzlichen Produktangebot bzw. Produktportfolio. Mehr dazu in einem der kommenden Beiträge.

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Schneider Johannes

Produkthaftung ein oft unterschätztes Risiko

von am 26.04.2010 in Kategorie Unternehmen, Versicherungen

Autos, Lebensmittel, Spielzeug…. kaum ein Konsumbereich, der nicht von Rückholaktionen betroffen ist. Wenn Sie zurückdenken gab es in den letzten Monaten einige Rückholaktionen (Kfz-Rückholaktion Toyota, Käse – Fa. Prolactal…)

Fälle wie diese in denen die Produkthaftung tragend wird, bedeuten für die jeweiligen Unternehmen enorme finanzielle Belastungen. Große Konzerne bilden im Regelfall für solche Schadensfälle Rückstellungen in der Bilanz um finanziell vorzusorgen. Kleinere und kleine „Normale” Firmen können sich hingegen durch den Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung davor schützen.

In jeder Betriebshaftpflicht ist die konventionelle Produkthaftpflichtversicherung inkludiert. Diese deckt entstandene Personen- und Sachschäden durch fehlerhafte Produkte ab. Gedeckt sind auch daraus resultierende Vermögensschäden.

Dazu ein Beispiel:
Ein selbständiger Arzt verletzt sich durch ein fehlerhaftes Produkt (z.B.: Bruch eines Fahrradrahmens) und kann dadurch längere Zeit nicht arbeiten. Beim daraus entstehenden Verdienstentgang spricht man von einem hergeleiteten Vermögensschaden.
Dieser Schaden wäre in der normalen Produkthaftplichtversicherung gedeckt.

Hingegen sind reine Vermögensschäden welche durch fehlerhafte Produkte entstehen über die normale Produkthaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Dafür bieten die Versicherer einen eigenen Zusatzbaustein an.
Dazu ein Beispiel:
Ein Müller liefert verdorbenes Mehl an eine Bäckerei welche damit Brot erzeugt. Wenn nun das gesamte Brot vernichtet werden muss, spricht man von einem reinen Vermögensschaden welcher in der „normalen” Produkthaftpflicht nicht gedeckt ist.

Der Abschluss einer Betriebshaftpflicht ist in Österreich keine „Pflicht”.

Fachleute in Österreich schätzen, dass nur etwa 70% der betroffenen Betriebe eine ausreichende Produkthaftpflicht abgeschlossen haben.

Bei ca. 30% der heimischen Betriebe lauert hingegen ein großes Risiko.

Ein nicht zu unterschätzendes Risiko ist auch der Handel mit ausländischen Waren. Denn im Schadensfall ist der erste Ansprechpartner für den geschädigten Kunden der Verkäufer, welcher sich dann innerhalb einer gewissen Frist an den Hersteller wenden kann. Zum Problem kann es werden, wenn der Herseller dann nicht mehr greifbar ist.

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