Der nacheheliche Ehegattenunterhalt im Rahmen einer Scheidung stellt eine aus finanzieller Sicht wesentliche Sanktion für die Verletzung von ehelichen Pflichten dar. Dem Grunde nach hat stets derjenige Ex-Ehepartner Unterhalt zu zahlen, der schuldig oder überwiegend schuldig geschieden wurde. Dies ist bei der Scheidung wegen schwerer Eheverfehlung derjenige, der eine solche begangen hat. Keine Regel ohne Ausnahme: Das Recht gewährt in seltenen Fällen auch demjenigen einen Unterhaltsanspruch, der Schuld an der Scheidung hat – und zwar im Rahmen des verschuldensunabhängigen Unterhalts.
Die Höhe des Unterhaltsbetrages hängt von der Art der Scheidung ab. Bemessen wird die Höhe stets vom monatlichen Nettoeinkommen (Bruttoeinkommen minus Steuern und Sozialabgaben) des Unterhaltspflichtigen. Ist dieser selbstständig wird das monatliche Nettoeinkommen anhand eines Durchschnittswertes der letzten drei Geschäftsjahre ermittelt.
Bei der Scheidung wegen schwerer Eheverfehlung ist ein angemessener Unterhalt zu bezahlen. Dabei ist auch die Leistungsfähigkeit des Berechtigten zu berücksichtigen. Alle tatsächlich erzielten aber auch zumutbar erzielbaren Einkünfte sind einzurechnen. Der Unterhaltsberechtigte hat sich um zumutbare Arbeit zu bemühen, um so selbst auch ein Teil seines Unterhalts zu finanzieren. Der Unterhaltsberechtigte erhält 33% des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsverpflichteten. Ist der Berechtigte selbst erwerbstätig, hat er Anspruch auf 40% des Familieneinkommens subtrahiert um das eigene Einkommen.
Ein unterhaltspflichtiger Mann, der monatlich netto € 2.000 verdient, hat demnach für seine nicht erwerbstätige Ex-Ehegattin € 660 Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Hat er darüber hinaus zwei Kinder im Alter von 5 und 9 Jahren, hat er für diese 12% (16% für das fünfjährige Kind minus 1% für die Unterhaltspflicht für das weitere Kind minus 3 % für die Unterhaltspflicht gegenüber der Ex-Ehegattin) und 14 % (18% für das neunjährige Kind minus 1% für die Unterhaltspflicht für das weitere Kind minus 3 % für die Unterhaltspflicht gegenüber der Ex-Ehegattin), das heißt € 240 und € 280 zu bezahlen. Er leistet insgesamt Unterhalt im Ausmaß von € 1.180. Ihm selbst verbleibt ein Betrag von € 820.
Besteht die Gefahr, dass der Unterhaltsverpflichtete durch die Bezahlung des angemessenen Unterhalts seinen eigenen Unterhalt gefährdet, etwa weil er auch für Kinder, einen anderen geschiedenen Ehegatten oder einen ehemaligen eingetragenen Partner zu sorgen hat, schuldet er lediglich den so genannten Billigkeitsunterhalt, der unter 33 % liegt. Der Unterhaltsberichtigte muss hierbei auch Erspartes zur Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse verwerten.
Ist das Verschulden bei Scheidung wegen schwerer Eheverfehlung gleichteilig, so hat der einkommenslose Ehegatte gegenüber dem anderen ebenso Anspruch auf Billigkeitsunterhalt, der aber nur einen Teil seines Bedarfs decken soll. Für den Rest hat er selbst aufzukommen.
Beim verschuldensunabhängigen Unterhalt erhält der schuldige geschiedene Ehegatte Unterhalt, wenn ihm eine Erwerbstätigkeit wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes oder aufgrund der bisherigen Haushaltsführung und allfälligen Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen unzumutbar ist. Die Höhe dieses Unterhalts ist der sogenannte Lebensbedarf. Ist dies jedoch unbillig, etwa wegen kurzer Ehedauer oder besonders schwerwiegender Eheverfehlung des Berechtigten mindert sich der Anspruch und kann auch gänzlich entfallen.
Generell ist bei der Bemessung jedes Unterhalts darauf zu achten, dass dem Unterhaltspflichtigen das Existenzminimum zur eigenen Lebensführung verbleibt. Dieses beläuft sich derzeit auf € 783.
In der Regel wird der Unterhaltsbeitrag monatlich geleistet, eine einmalige Kapitalabfindung kann jedoch ebenso vereinbart werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist grundsätzlich unbefristet. Er kann jedoch verwirkt werden, wenn der Berechtigte schwere Verfehlung gegen der Verpflichteten begeht oder bei ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel. Der Unterhaltsanspruch erlischt, wenn der Unterhaltsberechtigte erneut heiratet. Geht er lediglich eine Lebensgemeinschaft ein, ruht er.
Literaturtipp: Alice Sadoghi, Jetzt erst Recht – Verlobung, Ehe & Lebensgemeinschaft
erschienen im ProLibris Verlag 2010

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