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Artikel vom Juli 2010

Hauser Wolfgang

Große Gefahr für Ihr Erspartes

von am 26.07.2010 in Kategorie Investments

Ja in der Tat. Immer dann wenn man glaubt in Sicherheit zu sein, kann es ganz dick kommen. Jetzt ist es wieder einmal so weit. Die Banken- und Finanzkrise scheint überstanden zu sein und viele kommen zur Erkenntnis, dass alles gar nicht so schlimm für den Einzelnen gewesen ist.

Diese Zwischenanalyse ist zwar richtig, aber auf die kommenden Wochen und Monate nicht übertragbar. Worin besteht die konkrete Gefahr für jeden Sparer bzw. Geldanlager? Da die Staatshaushalte katastrophal überschuldet sind und alleine für den Zinsen unvorstellbare Beträge aufgewendet werden müssen, gibt es keine Alternative zu wirksamen Entschuldungsmaßnahmen. Die Überschuldung hat leider eine derartige Dimension erlangt, welche mit aller größter Wahrscheinlichkeit nur mehr durch eine kontrollierte Anhebung der Inflation verringerbar sein wird. Inflationsraten von jährlich 6 – 10 % und über einen Zeitraum von vier bis sechs Jahren lösen die Staatsverschuldungsproblematik auf die einfachste Weise. Einen eleganteren Weg gibt es nicht!

Dieses Inflationsszenario verringert Ihr Vermögen jedoch um rund 45%!

Es werden vor allem die (Cash-)vermögenden Menschen in diesem Lande sein, die diese Zeche zahlen werden. Wenn Sie Ihr Vermögen nicht zur Staatshaushaltssanierung verschenken wollen, dann “müssen” Sie diese Zeilen ernst nehmen! Sie werden sich nun die Frage stellen “was Sie konkret tun können um diese Gefahr von sich abzuwenden?”

Wir werden Sie in den kommenden Wochen umfangreich mit den Hintergründen zur Inflationsthematik und den geeignetsten Schutzmaßnahmen versorgen. Scheuen Sie sich nicht Ihre brennendsten Fragen auch pro aktiv an uns zu richten!

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Sadoghi Alice

Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach Scheidung

von am 26.07.2010 in Kategorie Recht

Nach einem streitigen Ehescheidungsverfahren findet in der Regel ein Verfahren statt, um das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse zwischen den Ex-Eheleuten aufzuteilen. Darunter fallen etwa Bargeld und Sparkonten, Wertpapierdepots, Teppiche, Bilder, Kunstgegenstände, HiFi-Geräte, die Wochenendwohnung oder Möbel. Die Aufteilung des Vermögens hat innerhalb eines Jahres nach der Scheidung auf Antrag durch den Außerstreitrichter zu erfolgen.

-Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, wie etwa das gemeinsame Auto.

-Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind wie etwa Bausparverträge.

Aufteilungsmasse ist das während der Ehe gemeinsam Erworbene. Nicht aufgeteilt wird das, was jeder Ehegatte bereits vor der Hochzeit sein Eigen nannte, das ist das in die Ehe eingebrachte Vermögen. Nicht aufgeteilt werden weiters Erbschaften und Geschenke Dritter, die lediglich ein Ehepartner erwirbt und Dinge, die zum persönlichen Gebrauch (zB.: Schmuck) oder zur Berufsausübung (zB.: Violine) eines Partners dienen. Auch Unternehmen und Unternehmensanteile, die eine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder einen maßgeblichen Einfluss bedeuten (außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage) fallen nicht in die Aufteilungsmasse. Grund dafür ist die Gefahr der Zerschlagung gut funktionierender Unternehmen. Der Unternehmensnutzen kommt dem anderen Ehegatten ohnehin über den Umweg des Unterhalts zu Gute.

Eine Ausnahme besteht bezüglich der Ehewohnung. Diese ist auch dann in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn sie von einem Ehepartner eingebrachten, geerbt oder von einem Dritter an einen Partner geschenkt wurde, wenn dies vereinbart wurde und der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenutzung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder gemeinsame Kinder ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Weiterbenutzung der Wohnung haben. Gleiches gilt für den Hausrat.

Die Aufteilung durch den Richter hat nach Billigkeit zu erfolgen und daher nicht automatisch fifty-fifty. Dabei hat er das Gewicht und den Umfang der Beiträge der Ehegatten ebenso zu berücksichtigen wie das Kindeswohl. Bei der Aufteilung ist darüber hinaus auf die Trennung der Lebensbereiche der ehemaligen Ehepartner hinzuwirken. Es ist auf die Wahrung der bisherigen Lebensgrundlage der Ehegatten Rücksicht zu nehmen und tunlichst die Erleichterung des Beginns eines neuen Lebensabschnittes zu fördern. Im Rahmen von Ausgleichszahlungen ist auf die Leistbarkeit zu achten. Bei Liegenschaften ist der Bewahrungsgrundsatz einzuhalten. Letztlich ist auch das Scheidungsverschulden für die Aufteilung relevant, da dem Schuldlosen ein Optionsrecht bezüglich der aufzuteilenden Gegenstände zukommt. Bestehende Eigentumsverhältnisse schränken den Richter bei der Aufteilung nicht ein, er kann Dinge, die im Eigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen zusprechen.

Vermögensverschiebung, die ohen Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage bzw. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommen wurden und das eheliche Gebrauchsvermögen vermindert, gelten als nicht vorgenommen, sodass der Wert der Aufteilungsmasse hinzugerechnet wird. Wurde eheliches Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht oder dafür verwendet, so ist der Wert der Eingebrachten in die Aufteilung miteinzubeziehen. Der Bestand des Unternehmens darf dadurch aber nicht gefährdet werden.

Will man der Aufteilung durch den Richter zuvorkommen, empfiehlt es sich anlässlich einer Eheschließung eine Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung im Fall einer Scheidung vor dem Notar zu treffen. Über das übrige eheliche Gebrauchsvermögen kann in einer einfachen schriftlichen Vereinbarung vorab disponiert werden. Solche Vereinbarungen sind für den Richter jedoch nicht in jedem Fall bindend. Er kann davon abweichen, wenn ein Ehepartner im Zeitpunkt der Aufteilung ungerecht hart betroffen wäre oder seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend gedeckt wären.

Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung erfolgt die Vermögensaufteilung durch Vereinbarung der Ehegatten.

Literaturtipp: Alice Sadoghi, Jetzt erst Recht – Verlobung, Ehe & Lebensgemeinschaft , erschienen im ProLibris Verlag 2010

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Ridißer Johann

Die endfällige Finanzierung – noch interessant?

von am 26.07.2010 in Kategorie Finanzierungen

Die Funktionsweise von endfälligen Finanzierungen
Bei der endfälligen Finanzierung bleibt im Gegensatz zur klassischen Abstattungsfinanzierung der Kreditbetrag über die gesamte Laufzeit in gleicher Höhe bestehen. Während der Laufzeit des Kredites sind daher nur die Zinsen zu bezahlen. Am Ende der Darlehenslaufzeit soll der Kreditbetrag aus dem Erlös des sog. Tilgungsträgers zurückbezahlt werden.
Endfällige Kredite gibt es schon sehr lange. So richtig in Mode gekommen sind sie mit dem Aufkommen der Fremdwährungsfinanzierungen im Jahr 1995. Aufgrund der Funktionsweise gibt es im Vergleich zur klassischen Rückzahlungsvariante Risken aber auch Chancen die genützt werden können.

Wann sind endfällige Finanzierungen interessant
Grundsätzlich sind endfällige Kreditformen nur bei längerfristigen Finanzierungsvorhaben von mehr als zehn bis fünfzehn Jahren interessant. Daher kommt diese Form im Privatbereich v.a. für Immobilienfinanzierungen, Eigenheime oder Eigentumswohnungen in Frage. Für Konsumkredite oder Auto-Darlehen ist diese Variante nicht geeignet. Besonders geeignet sind endfällige Finanzierungen für Vorsorge- bzw. Anlegerwohnungen.

Was ist bei endfälligen Finanzierungen besonders zu beachten
Neben der Beachtung der mehr als 40 kreditrelevanten Postitionen sollten noch weitere besondere Faktoren berücksichtigt werden.

Die Tilgungsträger-Konzeption
Der Tilgungsträger hat bei der endfälligen Finanzierung eine ganz besondere Bedeutung, ist er doch für die Rückzahlung des Darlehens am Ende der Laufzeit verantwortlich. Dabei ist aber nicht nur die Auswahl der Ansparform am Beginn entscheidend sondern vielmehr die Betreuung über die gesamte Kreditlaufzeit. Die besten Erfolge können dabei sog. “Tilgungsträgerkonzepte mit Ablaufmanagement” vorweisen, welche die Grundsätze der Geldveranlagung mit den Anforderungen für einen guten Tilgungsträger vereinen. Jedenfalls sollte dem Tilgungsträger besonders viel Aufmerksamkeit geschenkt werden. Dies gilt nicht nur für neue Kredite sondern selbstverständlich auch für alle schon seit einigen Jahren laufenden Finanzierungen. Ein laufende Überprüfung der Tilgungsträgerentwicklung ist unerlässlich und führt bei richtiger Handhabung zu überdurschnittlichen Ergebnissen.

Kredit – Basiszinssatz
Die Zinssatzvereinbarungen mit Banken sind bei endfälligen Finanzierungen zu beachten. Dabei kommt dem im Kreditvertrag vereinbarten Zinsindikator (z.B. EURIBOR, SMR, SWAP, etc.) besondere Bedeutung zu. Selbstverständlich ist auch der Zinsaufschlag wichtig und bestmöglich zu gestalten.

Flexibilität
Gerade bei der endfälligen Finanzierung ist ganz besonders auf Flexibilität zu achten. Banken neigen dazu Kreditverträge eher so zu gestalten, dass Veränderungen nur schwer bzw. nur mit Kosten möglich sind. Veränderungen sollten aber gerade bei endfälligen Krediten jederzeit möglich sein, so dass auf veränderte Marktbedingungen schnell und ohne neue Kosten reagiert werden kann.

Sind endfällige Finanzierungen noch interessant?
Die im Jahr 2008 begonnene Finanzkrise hat auch endfällige Finanzierungen in die Kritik der FMA (Finanzmarktaufsicht) gebracht. In den im Frühjahr 2010 herausgegebenen “Mindeststandards für die Vergabe von Fremdwährungskrediten und Krediten mit Tilgungsträgern” wird Banken davon abgeraten endfällige Finanzierungen an private Kreditnehmer (Konsumenten) zu gewähren. Dazu muss man wissen, dass es dabei in erster Linie um den Schutz der Banken und nicht um jenen der Kreditnehmer geht.

Weiterhin sehr interessant
Wer die Interessen der Kreditnehmer schützen will, soll nicht unerwähnt lassen, dass richtig konzipierte endfällige Kredite gerade in Zeiten geringen Wirtschaftswachstums doppelt profitieren. Dies liegt daran, dass in solchen Zeiten sowohl die Kreditzinsen als auch die Kurse an den Börsen üblicherweise sehr tief sind. Daher zahlen Kreditnehmer einerseits wesentlich weniger an Zinsen als ursprünglich kalkuliert und können diesen Vorteil im Tilgungsträger besonders günstig veranlagen was zu einem ausserordentlichen Zusatznutzen führen kann.

Antizyklisches Vorgehen macht sich nicht nur in der Veranlagung sondern auch in der Finanzierung bezahlt!


P.S.: Im nächsten Newsletter erfahren Sie mehr über endfällige Finanzierungen

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Schuster Florian

Schenkungsmeldegesetz – Steuerlich richtig schenken!

von am 21.07.2010 in Kategorie Steuer

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnissen vom 7.3.2007 und 15.6.2007 Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das ErbStG wurde jedoch nicht repariert, sondern der verbleibende gesetzliche Tatbestand außer Kraft gesetzt. Als Ersatz wurde das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) 2008 erlassen, das im Wesentlichen mit 1.8.2008 in Kraft trat.

1) Anzeigepflicht an das Finanzamt

Um nach Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenkte Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem 31.7.2008), wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, betreffend

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen
  • Gesellschaftsanteile
  • Betriebe
  • Bewegliches körperliches Vermögen
  • Immaterielle Vermögensgegenstände

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u.a.

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • „Hauptwohnsitzschenkung“ bis zu einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
  • Grundstücksschenkungen
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

2) Anzeigepflicht an das Finanzamt-Fortsetzung

Anzeigepflichtig sind die

  • beteiligten Personen
  • am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare
  • binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb

Sanktionen gemäß Finanzstrafgesetz:

  • Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist ein Finanzordnungswidrigkeit,
  • die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird,
  • mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige.

3) Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe

Die Grundstücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt nun zur Gänze (Wegfall des Grunderwerbsteueräquivalents) unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG):

Die Steuerbelastung beträgt 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit nichts. Aus dem ErbStG wurde der Unternehmensfreibetrag sinngemäß in das GrEStG übernommen: Es gilt ein GrESt-Unternehmensnachfolgefreibetrag von € 365.000,00 für die Übertragung von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (mindestens ein Viertel eines Betriebes oder einer Kapitalgesellschaft) aus Anlass des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem 55. Lebensjahr des Geschenkgebers.

Ausgenommen von der GrESt sind weiters:

  • Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten (diese können weiterhin Hauptwohnsitze bis 150 m² Nutzfläche durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen)
  • Grundstücksübertragungen auf Stiftungen (die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen).

Mein Tipp: Informieren Sie sich genau über diese Anzeigepflichten, da Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz vorgesehen sind.

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Schneider Johannes

Elementarversicherung Naturkatastrophen – Hochwasser – Unwetter – Hagel

von am 21.07.2010 in Kategorie Versicherungen

Wie uns die vergangenen Jahre gezeigt haben, ist ein entsprechender Versicherungsschutz in diesem Bereich unumgänglich. Ein fehlender oder falscher Versicherungsschutz kann bei großen Schäden existenzbedrohend sein.

In der Sparte Sturm “Sturmschaden-Versicherung” besteht Versicherungsschutz gegen Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Diese genannten Schäden sind im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme versichert.

Von einem Sturm im Sinne der Bedingungen spricht man ab einer Windgeschwindigkeit von 60km/h.
Von einem Hagelschaden spricht man, wenn durch herabfallen von Schloßen versicherte Sachen zertrümmert werden.

Nicht automatisch im Rahmen der Versicherungssumme versichert sind Schäden aufgrund von Unwettern, Hochwasser, (Erdbeben, Lawinen..) und Schäden durch Niederschlagswasser. Dieser Bereich muss mit einer eigenen Klausel in den Versicherungsvertrag eingeschlossen werden.

Niederschlagswasser ist versicherungstechnisch nicht gleich Hochwasser:

Schäden durch Niederschlagswasser (od. Schmelzwasser) und dadurch verursachten Rückstau (Rückstauschäden) sind mit einer speziellen Klausel “Unwetterdeckung” in der Sparte Leitungswasser versicherbar.
Schäden aufgrund von Überschwemmungen, Vermurungen (inkl. Erdbeben, Lawinen und Lawinenluftdruck) sind in der Sparte Sturm versicherbar. In diesem Bereich spricht man von Katastrophenschäden.

Katastrophenschäden:
Sehr viele Verträge (Eigenheim und Haushaltsverträge) haben hier als Basis nur Summen von ca. 5.000 bis 10.000 Euro vorgesehen. Möglich sind natürlich auch höhere Absicherungen welche aber separat vereinbart werden müssen.

Niederschlagswasser – Rückstauschäden:
In diesem Bereich liegen die Summen im Schnitt bei ca. 4 bis 5.000 Euro.

Bei diesen Summen spricht man in der Fachsprache von “Erstrisikosummen“.
Das heißt, dass egal wie hoch der Versicherungswert ist nur bis zu dieser Summe ein ev. Schaden ersetzt wird ohne eines Einspruches bezüglich einer Unterversicherung von Seiten des Versicherers.

Mein Tipp: Selber kennt man seine Gegend im Bezug auf das Hochwasserrisiko am besten. Auch in Gegenden wo jahrelang nichts passierte, ist keine Garantie das es weiterhin so bleibt. Daher lohnt sich allemal ein Blick in die Polizze, dies kann für die Zukunft sehr wertvoll sein.

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Illichmann Clemens

Das Insolvenzrecht wurde novelliert!

von am 21.07.2010 in Kategorie Recht, Unternehmen

Mit 1. Juli 2010 wurde die österreichische Konkursordnung umfangreich geändert. Damit wurde im Insolvenzrecht nunmehr verstärkt der Gedanke der Sanierung von Unternehmen normiert. In diesem Zusammenhang wurde die Ausgleichsordnung aufgehoben, im Rahmen welcher bisher Sanierungen im Sinne eines Finanzausgleichs möglich waren, und ein einheitliches Konkursrecht in der neuen Insolvenzordnung (IO) geschaffen.

Die neue Insolvenzordnung regelt von nun an ein einheitliches Konkursverfahren ohne zwischen Ausgleich- und Konkursverfahren zu unterscheiden. Letztlich sollen, insbesondere vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise, Sanierungen erleichtert werden. Die Schuldner sollten damit zu einer früheren Antragstellung bewegt werden, zu welchem Zeitpunkt eine Sanierung allenfalls noch möglich ist. In der Regel erfolgte die Antragstellung durch die von der Zahlungsunfähigkeit betroffenen Gläubiger zu einem Zeitpunkt, zu welchem eine Sanierung kaum mehr möglich war.

In diesem Zusammenhang ist noch das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) zu erwähnen, welches bereits in der finanziellen Krise und vor Zahlungsunfähigkeit, somit im Vorfeld dem Unternehmen ermöglicht, unter Aufsicht des Gerichtes und unter Beiziehung eines Reorganisationsprüfers (sachverständige Person) ein Reorganisationsplan aufzustellen und umzusetzen. Das Reorganisationsverfahren hat in der Praxis jedoch wenig Bedeutung.

Zu Beginn des neuen Insolvenzverfahrens wird, je nachdem ob rechtzeitig ein Sanierungsplan vorgelegt wird , zwischen einem Konkurs- oder einem Sanierungsverfahren unterschieden. Ein wesentlicher Vorteil liegt in der Tatsache, dass wenn eine Quote von zumindest 30% im Sanierungsplan angeboten wird, das Unternehmen seine Geschäfte sogar selbst weiterführen darf. Im Gegensatz hierzu wurde nach alter Rechtslage, ein Masseverwalter zur Geschäftsführung oder Schließung des Unternehmens bestellt. Insofern ist ein Sanierungsverfahren aus der Sicht der Gläubiger weitaus positiver ausgerichtet.

Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die neue rechtliche Lage in der Praxis bewährt. Soviel dürfte aber sicher sein: Das betroffene Unternehmen hat nunmehr wesentlich größere Chancen, nach Abschuss des Konkurses bestehen zu bleiben; dies umso mehr, je früher ein Konkursantrag gestellt wird. In diesem Zusammenhang ist auf die 60 tägige Frist des Schuldners hinzuweisen, innerhalb welcher er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit selbst einen Konkursantrag zu stellen hat, ansonsten zivil- und strafrechtliche Konsequenzen drohen könnten. In diesem Fall empfiehlt sich daher dringend, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

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Schulz Christian

Machen Sie authentisches Marketing

von am 21.07.2010 in Kategorie Marketing

Liebe Leserinnen und Leser,

einer meiner Lieblingsdozenten sagte einmal zu mir: „Mensch, toller Kommunikationsplan! Aber was zum Teufel soll daran denn authentisches Marketing sein?“. Die Frage hat mich nicht mehr losgelassen und sie beschäftigt mich noch heute.

Was bedeutet eigentlich – authentisch – in Zusammenhang mit guter Werbung? Glaubwürdigkeit schwingt mit, klar. Ein gewisser Esprit ist wichtig, ungekünstelt und echt soll es sein. Aber was noch?

Zäumen wir das Pferd doch mal von hinten auf! Was fällt eigentlich noch auf in Zeiten der Reizüberflutung? Sind es nur die Extreme? Nur Lautes? Ich glaube viele Menschen sind der lauten Dinge überdrüssig. Sie wollen etwas mehr Ruhe und etwas mehr Glaubwürdigkeit in der Werbung. Klar, Ihre Unternehmenswerbung muss schon auffallen. Dem Kunden einen Moment der Unterhaltung oder der Information schenken. Aber wie sollte er denn dann sein, der authentische Marketingmix?

Entscheidend ist, dass Sie etwas tun, was zu Ihren Kunden und zu Ihnen passt, was Sie selbst, Ihre Lebenseinstellung oder die Philosophie Ihres Unternehmens widerspiegelt und von dem Sie überzeugt sind. Dann werden Sie auch Kunden gewinnen. Menschen merken so etwas.

Waren Sie mal in einem Lebensmittelgeschäft an der Frischetheke? Wenn Sie da die Verkäuferin vollkommen übersteuert anlächelt und Ihnen mit 100 Dezibel zuruft: „Guuten Mooorgen, was darf ich alles für Sieee tuuhun?“ und Sie im Hintergrund einen Verkaufstrainer vermuten der zu der Dame gesagt hat: „Beim Lächeln die Zähne zeigen“. Fühlen Sie sich da ernsthaft wohl? Ich nicht.

Vereinfacht gesagt: Zuerst sollte man im Rahmen seiner Mittel überlegen wie seine Kunden aussehen, wer sie sind. Dann sollte man sich überlegen auf welchen Wegen man den Kunden einen echten Nutzen bietet und dann seien Sie authentisch, machen Sie es nicht komplizierter als es ist. Ihre Kunden werden es Ihnen danken, wenn Sie es Ihnen einfach machen.

Aber denken Sie daran: Authentisch zu sein erfordert Mut. In diesem Sinne: Bleiben Sie einfach Sie selbst!

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Hauser Wolfgang

Liquiditätsplanung

von am 20.07.2010 in Kategorie Unternehmen

Die Liquiditätsplanung gehört unbestritten zur Königskategorie der Unternehmeraufgaben. Beim Auto ist es der Treibstoff und beim Unternehmen ist es die Liquidität. Ohne Sprit kommt auch das ausgereifteste und bestkonzipierteste Auto nicht weg vom Fleck. Genauso ergeht es allen Unternehmen, welche nicht über genügend Liquidität verfügen. Grund genug das Liquiditätsmanagement nicht dem Zufall zu überlassen. Illiquidität ist wie ein Virus, der die Power und Leistungsfähigkeit des Unternehmens attakiert. Dies führt am Beginn zu unangenehmen Abhängigkeiten und letztendlich meist zur Manövrierunfähigkeit. Großhandelskredite, Betreibsmittelkredite, Erweiterung des Gesellschafterkreises usw. sind untrügliche Zeichen für eine falsche Entwicklung im Liquiditätsbereich. Wehret den Anfängen.

Für viele Unternehmer ist das Liquiditätsmanagement oft negativ behaftet, weil dies meist nur dann am Plan steht, wenn das notwendige Kapital wieder einmal fehlt. In so einem Fall kommt natürlich Stress auf, da der Aufwand für die Problemlösung Kraft kostet und unangenehm ist. Selbstverständlich ist es ratsam entsprechende Vorsorge zu treffen, damit es gar nicht so weit kommt. Dies erfordert die Bereitschaft, sich diesem Thema kontinuierlich zeitlich zu widmen.

Künftige Ausgaben, bevorstehende Investitionen in die Infrastrutur und in Expansionsmaßnahmen, Berechnung von Rücklagen für Worst-Case-Szenarien u.a.m. sind ständig neu zu bewerten und ggf. anzupassen. Es gibt kaum einen Tätigkeitsbereich im Unternehmen, der es mehr verdienen würde die kontinuierliche Aufmerksamkeit zu erhalten als die Liquiditätsplanung bzw. das Liquiditätsmanagement. Der Unternehmenserfolg hängt von der Cleverness seiner Investitionen ab. Investitionen in Unternehmen müssen nicht nur finanzieller Natur sein, sondern sind u.a. auch zeitlicher Natur.

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