Betriebliche Altersvorsorge – Pensionsrückstellungen in Gefahr

Artikel vom 20.07.2010, veröffentlicht in Kategorie Unternehmen

Anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahr 2009 hat ein Betriebsprüfer die Anerkennung der Rückstellung für Pensionszusagen an zwei beteiligten Gesellschaftern (zu je 50%) verweigert.
Dies wurde vom UFS (Unabhängiger Finanzsenat) bestätigt.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten von Pensionszusagen.
Pensionszusagen welche dem Betriebspensionsgesetz (BPG) unterliegen (dies sind Zusagen die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden) und

Pensionszusagen außerhalb des Betriebspensionsgesetzes (BPG) (Zusagen an Geschäftsführer welche keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit beziehen)

Bei oben genannten Fall handelte es sich um eine Zusage außerhalb des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz regelt unter anderem die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Pensionszusagen zur gesetzlichen Pensionsversicherung ergänzende Alters-, Invaliditäts und Hinterbliebenenversorgung.

Die Gründe der Nichtanerkennung der Rückstellung sind kurz zusammengefasst in der Widerrufsklausel für das Einstellen des Erwerbes künftiger Anwartschaften und weiterer Klauseln für das Aussetzen oder Einschränken des Erwerbes künftiger Anwartschaften bzw. des Erbringens zukünftiger Versorgungsleistungen zu sehen.

Dieser „Sieg“ des Prüfers wird die Runde machen und bei weiteren Betriebsprüfungen könnte es daher – bei ähnlichen Klauseln – zu gleichen Prüfungsergebnissen kommen.

Es ist daher dringend anzuraten, Pensionszusagen an Begünstigte welche nicht dem BPG unterliegen von einem Experten in der betrieblichen Altersvorsorge prüfen zu lassen.