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Schuster Florian

Schenkungsmeldegesetz – Steuerlich richtig schenken!

von am 21.07.2010 in Steuer

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnissen vom 7.3.2007 und 15.6.2007 Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008 aufgehoben. Das ErbStG wurde jedoch nicht repariert, sondern der verbleibende gesetzliche Tatbestand außer Kraft gesetzt. Als Ersatz wurde das Schenkungsmeldegesetz (SchenkMG) 2008 erlassen, das im Wesentlichen mit 1.8.2008 in Kraft trat.

1) Anzeigepflicht an das Finanzamt

Um nach Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen nachvollziehen zu können, ist eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt worden, geschenkte Vermögen der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (nach dem 31.7.2008), wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte, betreffend

  • Bargeld
  • Kapitalforderungen
  • Gesellschaftsanteile
  • Betriebe
  • Bewegliches körperliches Vermögen
  • Immaterielle Vermögensgegenstände

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind u.a.

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren
  • „Hauptwohnsitzschenkung“ bis zu einer Nutzfläche bis 150 m² zwischen Ehegatten
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,00, Hausrat inkl. Bekleidung
  • Grundstücksschenkungen
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.

2) Anzeigepflicht an das Finanzamt-Fortsetzung

Anzeigepflichtig sind die

  • beteiligten Personen
  • am Vertrag mitwirkende Rechtsanwälte und Notare
  • binnen einer Frist von drei Monaten ab Erwerb

Sanktionen gemäß Finanzstrafgesetz:

  • Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist ein Finanzordnungswidrigkeit,
  • die mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet wird,
  • mit der einjährig befristeten Möglichkeit zur Selbstanzeige.

3) Grunderwerbsteuerpflicht für unentgeltliche Grundstückserwerbe

Die Grundstücksschenkung (nach dem 31.7.2008) fällt nun zur Gänze (Wegfall des Grunderwerbsteueräquivalents) unter das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG):

Die Steuerbelastung beträgt 3,5 % (2 % zwischen nahen Angehörigen) der Bemessungsgrundlage (dreifacher Einheitswert). An der Höhe der Steuerschuld ändert sich somit nichts. Aus dem ErbStG wurde der Unternehmensfreibetrag sinngemäß in das GrEStG übernommen: Es gilt ein GrESt-Unternehmensnachfolgefreibetrag von € 365.000,00 für die Übertragung von Liegenschaften im Rahmen einer Unternehmensnachfolge (mindestens ein Viertel eines Betriebes oder einer Kapitalgesellschaft) aus Anlass des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder nach dem 55. Lebensjahr des Geschenkgebers.

Ausgenommen von der GrESt sind weiters:

  • Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten (diese können weiterhin Hauptwohnsitze bis 150 m² Nutzfläche durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen)
  • Grundstücksübertragungen auf Stiftungen (die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen).

Mein Tipp: Informieren Sie sich genau über diese Anzeigepflichten, da Sanktionen gemäß dem Finanzstrafgesetz vorgesehen sind.

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