Nach einem streitigen Ehescheidungsverfahren findet in der Regel ein Verfahren statt, um das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse zwischen den Ex-Eheleuten aufzuteilen. Darunter fallen etwa Bargeld und Sparkonten, Wertpapierdepots, Teppiche, Bilder, Kunstgegenstände, HiFi-Geräte, die Wochenendwohnung oder Möbel. Die Aufteilung des Vermögens hat innerhalb eines Jahres nach der Scheidung auf Antrag durch den Außerstreitrichter zu erfolgen.
-Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Gemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben, wie etwa das gemeinsame Auto.
-Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen, gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind wie etwa Bausparverträge.
Aufteilungsmasse ist das während der Ehe gemeinsam Erworbene. Nicht aufgeteilt wird das, was jeder Ehegatte bereits vor der Hochzeit sein Eigen nannte, das ist das in die Ehe eingebrachte Vermögen. Nicht aufgeteilt werden weiters Erbschaften und Geschenke Dritter, die lediglich ein Ehepartner erwirbt und Dinge, die zum persönlichen Gebrauch (zB.: Schmuck) oder zur Berufsausübung (zB.: Violine) eines Partners dienen. Auch Unternehmen und Unternehmensanteile, die eine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder einen maßgeblichen Einfluss bedeuten (außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage) fallen nicht in die Aufteilungsmasse. Grund dafür ist die Gefahr der Zerschlagung gut funktionierender Unternehmen. Der Unternehmensnutzen kommt dem anderen Ehegatten ohnehin über den Umweg des Unterhalts zu Gute.
Eine Ausnahme besteht bezüglich der Ehewohnung. Diese ist auch dann in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn sie von einem Ehepartner eingebrachten, geerbt oder von einem Dritter an einen Partner geschenkt wurde, wenn dies vereinbart wurde und der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenutzung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder gemeinsame Kinder ein berücksichtigungswürdiges Interesse an der Weiterbenutzung der Wohnung haben. Gleiches gilt für den Hausrat.
Die Aufteilung durch den Richter hat nach Billigkeit zu erfolgen und daher nicht automatisch fifty-fifty. Dabei hat er das Gewicht und den Umfang der Beiträge der Ehegatten ebenso zu berücksichtigen wie das Kindeswohl. Bei der Aufteilung ist darüber hinaus auf die Trennung der Lebensbereiche der ehemaligen Ehepartner hinzuwirken. Es ist auf die Wahrung der bisherigen Lebensgrundlage der Ehegatten Rücksicht zu nehmen und tunlichst die Erleichterung des Beginns eines neuen Lebensabschnittes zu fördern. Im Rahmen von Ausgleichszahlungen ist auf die Leistbarkeit zu achten. Bei Liegenschaften ist der Bewahrungsgrundsatz einzuhalten. Letztlich ist auch das Scheidungsverschulden für die Aufteilung relevant, da dem Schuldlosen ein Optionsrecht bezüglich der aufzuteilenden Gegenstände zukommt. Bestehende Eigentumsverhältnisse schränken den Richter bei der Aufteilung nicht ein, er kann Dinge, die im Eigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen zusprechen.
Vermögensverschiebung, die ohen Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage bzw. Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vorgenommen wurden und das eheliche Gebrauchsvermögen vermindert, gelten als nicht vorgenommen, sodass der Wert der Aufteilungsmasse hinzugerechnet wird. Wurde eheliches Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht oder dafür verwendet, so ist der Wert der Eingebrachten in die Aufteilung miteinzubeziehen. Der Bestand des Unternehmens darf dadurch aber nicht gefährdet werden.
Will man der Aufteilung durch den Richter zuvorkommen, empfiehlt es sich anlässlich einer Eheschließung eine Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und der Ehewohnung im Fall einer Scheidung vor dem Notar zu treffen. Über das übrige eheliche Gebrauchsvermögen kann in einer einfachen schriftlichen Vereinbarung vorab disponiert werden. Solche Vereinbarungen sind für den Richter jedoch nicht in jedem Fall bindend. Er kann davon abweichen, wenn ein Ehepartner im Zeitpunkt der Aufteilung ungerecht hart betroffen wäre oder seine Lebensbedürfnisse nicht hinreichend gedeckt wären.
Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung erfolgt die Vermögensaufteilung durch Vereinbarung der Ehegatten.
Literaturtipp: Alice Sadoghi, Jetzt erst Recht – Verlobung, Ehe & Lebensgemeinschaft , erschienen im ProLibris Verlag 2010





















