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Artikel vom August 2010

Hauser Wolfgang

1.000 mal den Untergang prognostiziert – 1.000 mal ist nix passiert!

von am 30.08.2010 in Kategorie Allgemein

Seit nunmehr über 20 Jahren verfolge ich berufsbedingt die Finanzmärkte. Dabei gibt es immer wiederkehrende Gesetzmäßigkeiten. Konjunktur und Rezession wechseln sich ab. Zinsen steigen um danach wieder zu sinken. Börsen boomen und Börsen schwächeln bzw. crashen.

Am 7. Februar 1637 kam es zum ersten überlieferten Zusammenbruch einer Börse (Tulpenzwiebelkrise in Holland). Seither hat es über 50 Krisen an den internationalen Börseplätzen gegeben. Alle Krisen mündeten erneut in Aufschwünge und in neue Höchststände.

Immer wiederkehrende Gesetzmäßigkeit ist aber auch, dass Untergangspropheten ausgeklügelte Stories konstruieren warum die Wirtschafts-und Finanzwelt zusammenbrechen müsse. Im Zeitalter des world-wide web hat sich die Verbreitung der Untergangsprohezeiungen derart dynamisiert, dass sich praktisch niemend mehr dieses Einflusses entziehen kann. Waren es davor nur die Marktinsider, welche diese Prognosen um die Ohren geworfen bekamen, so erreicht dies heute spielerisch die breite Masse.

Dass dieses Bombardement von Negativprophezeiungen vielen Menschen Angst macht und die Lebensqualität raubt ist sehr bedauerlich. Denn Fakt ist auch, dass obwohl der Untergang 1.000 mal vorausgesagt wurde das Wirtschafts-und Finanzsystem immer noch intakt ist und im Endeffekt “nix” derartiges passiert ist.

Mein Tipp lautet daher: “Lassen Sie sich von den Untergangsproheten nicht Ihren Schlaf rauben bzw. Ihre Lebensqualität vermiesen!” Schade um jede Sekunde, wo Sie sich diesen geschürten Ängsten hingeben.

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Sadoghi Alice

Aufteilung der ehelichen Schulden und Schuldenhaftung des bürgenden Ehegatten

von am 30.08.2010 in Kategorie Recht

Nach der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse findet nach einer streitigen Scheidung auf Antrag der Eheleute auch eine Aufteilung der ehelichen Schulden statt.

Aufzuteilen sind nur eheliche Schulden. Hat etwa ein Ehegatte einen Kredit aufgenommen, um sein Hobby zu finanzieren, eine Urlaubsreise mit Freunden zu unternehmen oder sich mit Designerkleidung auszustatten, hat er diesen grundsätzlich auch ohne Beteiligung des anderen zu bedienen. Gemeinsam eingegangene Schulden der Eheleute für das eheliche Leben sind nach denselben Grundsätzen aufzuteilen wie das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse (grds. nach Billigkeit, siehe Newsletter Juli 2010).

Bisweilen werden jedoch keine gemeinsamen Schulden eingegangen, sondern es nimmt ein Ehepartner beispielsweise einen Kredit auf. Während aufrechter Ehe kommt es nicht selten vor, dass in einem solchen Fall ein Ehegatte die (Mit)haftung für die Schulden des anderen übernimmt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Bürgschaftserklärung abgegeben wird. Geschieht dies in Zusammenhang mit dem Aufteilungsvermögen und dem ehelichen Lebensaufwand sieht das Recht eine Möglichkeit vor, die Haftung des Bürgen nach einer Scheidung zu minimieren. Reine Unternehmens- oder Geschäftsschulden, für die der andere Ehepartner gebürgt hat, sind von dieser Regel jedoch nicht erfasst.

Gelingt es den Ehegatten, sich im Fall der Scheidung einvernehmlich darüber zu einigen, dass derjenige, der den Kredit aufgenommen hat, die Raten pflichtgemäß und pünktlich zurückzahlt, um den anderen aus seiner Bürgenhaftung schad- und klaglos zu halten, so bindet diese Vereinbarung im Innenverhältnis lediglich die Ehepartner. Auch das Gericht kann bestimmen, welcher Ehepartner im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, für die beide haften. Die Bank kann als Kreditgeber jedoch auf den Bürgen zugreifen, unabhängig davon, ob die Ehegatten nun geschieden sind oder nicht und unabhängig von einer Vereinbarung im Innenverhältnis. Das Gericht kann in einem solchen Fall auf Antrag, der innerhalb eines Jahres nach der Scheidung zu stellen ist, auf das Verhältnis zwischen der Bank und dem Bürgen, d.h. auch auf das Außenverhältnis, rechtsgestaltend einwirken, indem es die eingegangene Bürgschaft auf eine Ausfallsbürgschaft reduziert.

Dabei wird aus der häufigen Bürge-und-Zahler-Verpflichtung, bei der sich der Kreditgeber aussuchen kann, ob er auf den Kreditnehmer oder den Bürgen zugreift wenn Raten nicht rechtzeitig bezahlt werden, eine reduzierte Verpflichtung, bei der der Kredigeber primär versuchen muss die Schuld beim Kreditnehmer einzutreiben, indem die Bank zunächst einen Exekutionstitel gegen diesen erwirken muss und gegen den Bürgen erst vorgehen kann wenn die Exekution ergebnislos verläuft, d.h. der Kreditnehmer nicht pfändbar ist. Während daher beim Bürgen und Zahler sofort auf den Bürgen gegriffen werden kann, ist dies bei der Ausfallsbürgschaft erst nach fruchtloser Exekution möglich.

Der Außerstreitrichter kann eine Bürge-und-Zahlerhaftung in eine Ausfallsbürgschaft umwandeln und dadurch die Verpflichtung des bürgenden Ehegatten nicht nur im Verhältnis zum anderen, sondern auch gegenüber dem Kreditgeber mit bindender Wirkung qualitativ reduzieren. Dadurch ist die Haftung zwar nicht aus der Welt geschafft, jedoch sicher gestellt, dass der bürgende Ehegatte nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der andere nicht zahlen kann und nicht bereits dann, wenn der andere nicht zahlen will.

Literaturtipp: Alice Sadoghi, Jetzt erst Recht – Verlobung, Ehe & Lebensgemeinschaft , erschienen im ProLibris Verlag 2010

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Ridißer Johann

Anlegerwohnung ist nicht gleich Anlegerwohnung

von am 30.08.2010 in Kategorie Immobilien, Investments

Die Anlegerwohnung zählt zurecht zu den wohl sichersten und ertragsreichsten Anlageformen. Doch nicht jede Immobilie, welche am Markt als “Anleger- bzw. Vorsorgewohnung” angeboten wird verdient diese Bezeichnung!

Beurteilung von Angeboten
Selbstverständlich versucht jeder Anbieter von Anleger- bzw. Vorsorgewohnungen seine Projekte möglichst gut darzustellen. Niemand wird Nachteile seiner Wohnungen in den Vordergrund stellen – schließlich geht es in erster Linie um den Verkauf der Immobilien. Daher sind Angebote immer schön dargestellt. Dabei ist aber gerade das langfristige Funktionieren dieser Veranlagungsform entscheidend.

Die Historie des Anbieters
Gerade beim Thema Anlegerwohnungen kann man aus der Geschichte der jeweiligen Anbieter zumeist viel herauslesen. Tatsache ist, dass es in Österreich nur sehr wenige Unternehmen gibt, die sich voll und ganz auf dieses Thema spezialisiert haben. Daher können in den meisten Fällen mit folgenden Fragen aufschlussreiche Erkenntnisse erlangt werden: Wie lange ist das Unternehmen bereits am Markt? Wer sind die Eigentümer? Was ist der Hauptgeschäftszweig des Unternehmens? Wie viele Wohnungen werden pro Jahr errichtet? Wie hoch ist die Vermietungsquote der bisherigen Projekte? Welche Erfahrungen gibt es mit den Finanzämtern im Zusammenhang mit dem steuerlichen Konzept? Welche Leistungen werden vom Unternehmen selbst erbracht? Für welche Tätigkeiten werden Sub-Unternehmen beauftragt? Wie sieht die laufende Betreuung der Anleger aus? U.v.m..

Große Nachfrage führt zu mehr Angebot – meist leidet allerdings die Qualität

Die Nachfrage nach Anleger- bzw. Vorsorgewohnungen steigt immer dann, wenn Inflationsgefahren im Raum stehen, so dass Menschen ihr Geld in Sicherheit bringen möchten. Große Nachfrage führt aber naturgemäß auch zu einer Zunahme der Anbieter am Markt, denn möglichst viele möchten von diesem Boom profitieren. In der Praxis ist dann zu beobachten, dass viele Wohnungen als “Anleger- bzw. Vorsorgewohnung” angeboten werden, die bei genauerem Hinsehen diese Bezeichnung nicht verdienen würden.

Professionelle und unabhängige Auswahl bringen Sicherheit
Aufgrund der manigfaltigen Kriterien, welche für die Qualität von Anlegerwohnungen eine Rolle spielen, ist eine Überprüfung durch unabhängige Fachleute unbedingt zu empfehlen. Unsere langjährigen Erfahrungen bei der Beurteilung von Immobilien-Investments haben gezeigt, dass es nach wie vor nur sehr wenige Angebote am Markt gibt, die das Prädikat “Besonders empfehlenswert” verdienen.

Es ist grundsätzlich eine sehr gute Entscheidung in unsicheren Zeiten in Immobilien zu investieren. Wenn es in diesem Zusammenhang auch noch die Chance gibt die besten Anlegerwohnungen am Markt zu bekommen, sollte man diese unbedingt nützen.

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Hauser Wolfgang

Inflation oder Deflation

von am 30.08.2010 in Kategorie Allgemein

Na was wird es denn nun werden? Inflation oder Deflation oder Hyperinflation? Oder bleibt doch alles beim Alten? Die Indizien sprechen eindrücklich bzw. eindeutig von einer signifikanten Anhebung der Inflation über einen gewissen Zeitraum. Nur wenn die Inflation kontrolliert (also zw. 6 und 10% p.a.) und über einen gewissen Zeitraum (also zw. 4 und 6 Jahren) angehoben wird, kann das Problem der erdrückenden Staatsverschuldung gelöst werden. Die Zeche dieses Szenarios zahlen vor allem sämtliche cash-vermögenden Menschen!

Umso erstaunlicher, dass man dieser Tage vermehrt in den Medien lesen kann: “Die Deflationsgefahr steigt! Die Deflation kommt!” Ein perfektes Beispiel wie die Bevölkerung erneut in die Irre geleitet werden soll. Das Rezept lautet: Man streue zu allen Inflationsberichten nur genug Deflationsprognosen als Gegengewicht hinzu, dann weiß ohnedies niemand mehr was wirklich wahrscheinlich ist.

Warum ist es denn so wichtig, dass die Bevölkerung nicht von einer Inflationsangst gepackt wird? Man muss sich nur vorstellen, was passieren würde, wenn wirklich der Großteil der Bevölkerung davon überzeugt wäre, dass die Inflation exorbitant steigen würde!?

Wenn klar ist, dass das Geld täglich an Wert verliert würde jeder versuchen in Sachwerte zu flüchten. Also in Anlagesektoren, welche mit der Inflation mitwachsen. Zum Beispiel in Immobilienwerte. Dass das begrenzte (Immobilien-)Angebot auf viel zu große Nachfrage stoßen würde ist klar. Dadurch würden die Preise innerhalb kürzester Zeit in den Himmel schießen. Darüber hinaus würden alle cash-vermögenden Menschen ihre Spareinlagen von der Bank holen wollen, was die Banken in eine unlösbare Situation manövrieren würde. In diesem Moment würde das komplette Finanzsystem definitiv zusammenbrechen. Und dadurch noch viel mehr ….

Aber keine Angst, soweit wird es nicht kommen. Denn der Großteil der Bevölkerung wird das Inflationsszenario ohnedies erst merken, wenn es bereits zu spät ist und keine Gegenmaßnahmen mehr möglich sind! Ich gehe davon aus, dass Sie nicht zu dieser Gruppe zählen wollen und Sie sich rechtzeitig schlau machen. Zum Beispiel bei einem unserer Spezial-Mandanten-Meetings in ganz Österreich zu genau diesem Thema. (hier gehts zur Anmeldung )

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Schulz Christian

Marktforschung for runaways

von am 30.08.2010 in Kategorie Marketing

Liebe Leserinnen und Leser,

ich glaube ich muss an dieser Stelle schreiben, liebe Teilnehmer an Marktbefragungen.

Nein, das glaube Ihnen jetzt nicht, dass Sie noch nie an einer Telefonumfrage teilgenommen haben. Zumindest haben Sie doch schon mal an einer politischen Umfrage wie etwa “Wer wird am Sonntag Bundeskanzler“ mitgemacht und mal so richtig Ihrer Meinung freien Lauf gelassen. Na sehen Sie.

Ich fordere Sie hiermit nachdrücklich auf: mitmachen. Nehmen Sie sich die Zeit und seien Sie einfach nett zum Telefonagenten, reden Sie mit Ihm. Fragen Sie einfach mal nach, warum diese Umfrage zustande kommt. Wie man gerade auf Sie gekommen ist. Sie gehören zu einer elitären Gruppe von Leuten die repräsentativ ausgewählt wurden! Eine große Ehre!

Warum ich Ihnen das empfehle? Weil man daraus lesen kann welche Trends vermutet werden. Welche Strömungen in unserer Gesellschaft aufbranden und vielleicht können Sie daraus auch etwas für Ihr eigenes Unternehmen ableiten. Zumindest können Sie sich schon einmal damit beschäftigen, ob Sie diese Fragen auch Ihren eigenen Kunden in irgendeiner Form schon gestellt haben!

Wann haben Sie Ihre Kunden den tatsächlich mal – authentisch – befragt, wie diese sich bei Ihnen fühlen? Was diese wahr genommen haben? Reden Sie mit Ihren Mitarbeitern, nehmen Sie diesen die Angst: Was passiert wenn…

Sie haben gar kein Unternehmen? Auch dann empfehle ich: mitmachen! Sagen Sie doch dem Unternehmen mit dem Sie zusammen arbeiten und das Ihnen eine Dienstleistung anbietet, wie Sie sich fühlen, wie Sie das Unternehmen wahrgenommen haben und wie der Service war. Freuen und Ärgern Sie sich nicht alleine! Gelobt wird ohnehin viel zu selten!

Es bringt beide weiter. Das Unternehmen und Sie selbst! Eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist daher kein Zufall.

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Schuster Florian

Immobilienverkäufe auf Druck der Bank

von am 30.08.2010 in Kategorie Steuer

In wirtschaftlich turbulenten Zeiten spielen viele Personen auf Druck der Bank mit dem Gedanken einen Immobilienbestand zu veräußern. Leider werden in den meisten Fällen die weitreichenden und später unumgänglichen Folgen aus steuerlicher Sicht überhaupt nicht beleuchtet. Das könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass die finanziell frei werdenden Mittel geringer sind als jener Betrag, der ursprünglich für den Erwerbe der Immobilie aufgebracht wurde!

Festzuhalten ist, dass persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich sind. Einer bedingten Veräußerungsabsicht steht daher grundsätzlich nichts entgegen, dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt aufgrund wichtiger und ungewollter Gründe verkauft wird.

Konkrete Anlässe und Beweggründe für den Verkauf, z. B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten oder ein unerwartet hohes Kaufangebot, sagen nichts darüber aus ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte. Dies gilt auch für einen von der Bank ausgeübten Druck, Wohnungen zu veräußern, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden. Auch die Absicht, ein Objekt zur Alterssicherung einzusetzen, spricht nicht gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht, da auch der Erlös aus einem gewinnbringenden Veräußerungsgeschäft zur Altersvorsorge genutzt oder erneut in Immobilien angelegt werden kann.

Das heißt zusammenfassend, dass Immobilien welche vor einer Behaltefrist von zehn Jahren verkauft werden immer einer Besteuerung unterliegen. Die konkreten Beweggründe spielen aus steuerlichen Sicht kaum eine Rolle.

Des weiteren sollte von vor einer Veräußerung immer Kontakt mit dem Steuerberater des Vertrauen aufgenommen werden – ich stehe Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Illichmann Clemens

Die rechtliche Seite von Mobbing

von am 30.08.2010 in Kategorie Recht

Gegen Mobbing am Arbeitsplatz können und sollten dann rechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden, wenn die eigenen Bemühungen dagegen gescheitert sind. Bei Mobbing handelt sich keineswegs nur um einen „speziellen“ Umgang miteinander, sondern um rechtlich relevantes und nachhaltig diskriminierendes Handeln, welches der im Arbeitsrecht verankerten Fürsorgepflicht des Arbeitgebers widerspricht. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich überdies auf Arbeitskollegen, deren Verhalten vom Dienstgeber nicht unterbunden wird. Ein Verstoß dagegen ist die Basis für allfällige Ansprüche des gemobbten Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber. Oftmals führt dauerhaftes Mobbing auf längere Zeit zu psychischen Krankheiten des Betroffenen wie beispielsweise ein Burn-out-Syndrom.

Mobbing kann sowohl zu Unterlassungs-, als auch Schadenersatzansprüchen führen, die von Schmerzengeld für psychische Leiden bis zu Verdienstentgang wegen eines durch Mobbing berechtigten Austritts des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis reichen. Wichtig ist, dass Mobbing zeitgerecht als solches erkannt wird und man zunächst versucht, selbst dagegen Maßnahmen zu ergreifen (Gespräch mit Dienstgeber und/oder Kollegen etc.). Sollten die getroffenen Schritte nicht zum Ziel führen, ist dringend rechtlicher Beistand (Rechtsanwalt) aufzusuchen um die Angelegenheit auf direktem Weg – nötigenfalls gerichtlich – für den Betroffenen zu regeln.

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