Nach der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse findet nach einer streitigen Scheidung auf Antrag der Eheleute auch eine Aufteilung der ehelichen Schulden statt.
Aufzuteilen sind nur eheliche Schulden. Hat etwa ein Ehegatte einen Kredit aufgenommen, um sein Hobby zu finanzieren, eine Urlaubsreise mit Freunden zu unternehmen oder sich mit Designerkleidung auszustatten, hat er diesen grundsätzlich auch ohne Beteiligung des anderen zu bedienen. Gemeinsam eingegangene Schulden der Eheleute für das eheliche Leben sind nach denselben Grundsätzen aufzuteilen wie das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse (grds. nach Billigkeit, siehe Newsletter Juli 2010).
Bisweilen werden jedoch keine gemeinsamen Schulden eingegangen, sondern es nimmt ein Ehepartner beispielsweise einen Kredit auf. Während aufrechter Ehe kommt es nicht selten vor, dass in einem solchen Fall ein Ehegatte die (Mit)haftung für die Schulden des anderen übernimmt. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine Bürgschaftserklärung abgegeben wird. Geschieht dies in Zusammenhang mit dem Aufteilungsvermögen und dem ehelichen Lebensaufwand sieht das Recht eine Möglichkeit vor, die Haftung des Bürgen nach einer Scheidung zu minimieren. Reine Unternehmens- oder Geschäftsschulden, für die der andere Ehepartner gebürgt hat, sind von dieser Regel jedoch nicht erfasst.
Gelingt es den Ehegatten, sich im Fall der Scheidung einvernehmlich darüber zu einigen, dass derjenige, der den Kredit aufgenommen hat, die Raten pflichtgemäß und pünktlich zurückzahlt, um den anderen aus seiner Bürgenhaftung schad- und klaglos zu halten, so bindet diese Vereinbarung im Innenverhältnis lediglich die Ehepartner. Auch das Gericht kann bestimmen, welcher Ehepartner im Innenverhältnis zur Zahlung von Kreditverbindlichkeiten verpflichtet ist, für die beide haften. Die Bank kann als Kreditgeber jedoch auf den Bürgen zugreifen, unabhängig davon, ob die Ehegatten nun geschieden sind oder nicht und unabhängig von einer Vereinbarung im Innenverhältnis. Das Gericht kann in einem solchen Fall auf Antrag, der innerhalb eines Jahres nach der Scheidung zu stellen ist, auf das Verhältnis zwischen der Bank und dem Bürgen, d.h. auch auf das Außenverhältnis, rechtsgestaltend einwirken, indem es die eingegangene Bürgschaft auf eine Ausfallsbürgschaft reduziert.
Dabei wird aus der häufigen Bürge-und-Zahler-Verpflichtung, bei der sich der Kreditgeber aussuchen kann, ob er auf den Kreditnehmer oder den Bürgen zugreift wenn Raten nicht rechtzeitig bezahlt werden, eine reduzierte Verpflichtung, bei der der Kredigeber primär versuchen muss die Schuld beim Kreditnehmer einzutreiben, indem die Bank zunächst einen Exekutionstitel gegen diesen erwirken muss und gegen den Bürgen erst vorgehen kann wenn die Exekution ergebnislos verläuft, d.h. der Kreditnehmer nicht pfändbar ist. Während daher beim Bürgen und Zahler sofort auf den Bürgen gegriffen werden kann, ist dies bei der Ausfallsbürgschaft erst nach fruchtloser Exekution möglich.
Der Außerstreitrichter kann eine Bürge-und-Zahlerhaftung in eine Ausfallsbürgschaft umwandeln und dadurch die Verpflichtung des bürgenden Ehegatten nicht nur im Verhältnis zum anderen, sondern auch gegenüber dem Kreditgeber mit bindender Wirkung qualitativ reduzieren. Dadurch ist die Haftung zwar nicht aus der Welt geschafft, jedoch sicher gestellt, dass der bürgende Ehegatte nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der andere nicht zahlen kann und nicht bereits dann, wenn der andere nicht zahlen will.
Literaturtipp: Alice Sadoghi, Jetzt erst Recht – Verlobung, Ehe & Lebensgemeinschaft , erschienen im ProLibris Verlag 2010

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