In wirtschaftlich turbulenten Zeiten spielen viele Personen auf Druck der Bank mit dem Gedanken einen Immobilienbestand zu veräußern. Leider werden in den meisten Fällen die weitreichenden und später unumgänglichen Folgen aus steuerlicher Sicht überhaupt nicht beleuchtet. Das könnte im schlimmsten Fall dazu führen, dass die finanziell frei werdenden Mittel geringer sind als jener Betrag, der ursprünglich für den Erwerbe der Immobilie aufgebracht wurde!
Festzuhalten ist, dass persönliche oder finanzielle Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich sind. Einer bedingten Veräußerungsabsicht steht daher grundsätzlich nichts entgegen, dass die ursprüngliche Vermietungsabsicht aufgegeben und das Objekt aufgrund wichtiger und ungewollter Gründe verkauft wird.
Konkrete Anlässe und Beweggründe für den Verkauf, z. B. Ehescheidung, Finanzierungsschwierigkeiten, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten oder ein unerwartet hohes Kaufangebot, sagen nichts darüber aus ob der Steuerpflichtige nicht auch aus anderen Gründen zum Verkauf bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hatte. Dies gilt auch für einen von der Bank ausgeübten Druck, Wohnungen zu veräußern, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden. Auch die Absicht, ein Objekt zur Alterssicherung einzusetzen, spricht nicht gegen eine bedingte Veräußerungsabsicht, da auch der Erlös aus einem gewinnbringenden Veräußerungsgeschäft zur Altersvorsorge genutzt oder erneut in Immobilien angelegt werden kann.
Das heißt zusammenfassend, dass Immobilien welche vor einer Behaltefrist von zehn Jahren verkauft werden immer einer Besteuerung unterliegen. Die konkreten Beweggründe spielen aus steuerlichen Sicht kaum eine Rolle.
Des weiteren sollte von vor einer Veräußerung immer Kontakt mit dem Steuerberater des Vertrauen aufgenommen werden – ich stehe Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.




















