Jedes Jahr schockieren Medienberichte über Angriffe von Hunden auf Menschen (meist auf Kleinkinder), die zumindest schwere Verletzungen zur Folge haben können. Die unter Hundehaltern noch immer weit verbreitete Auffassung, der „erste Biss sei frei“, da sie von der schlummernden Gefährlichkeit ihres Tieres nichts wussten, trifft nicht zu. Vielmehr haftet der Halter eines gefährlichen Tieres – meist (Kampf)hundes – nach den Regeln des Schadenersatzrechtes für sämtliche Schäden, die sein Hund bei einer solchen Attacke auf einen Menschen verursacht.
Neben dieser zivilrechtlichen Haftung besteht die Gefahr, dass der Hundehalter wegen fahrlässiger Körperverletzung/Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, wenn er ein gefährliches Tier entgegen einer Rechtsvorschrift (zB Leinenzwang) hält, verwahrt oder führt.
Halter eines Tieres ist dabei, wer über die Verwahrung und Beaufsichtigung zu entscheiden hat. Im Regelfall ist dies der Besitzer.
Die Haftung des Tierhalters ist eine sogenannte Gefährdungshaftung. Er haftet daher, da er die „Gefahrenquelle Hund“ schafft, indem er sich einen solchen zulegt. Der Gesetzgeber betrachtet den Hund – wie andere Tiere – somit als an sich gefährlich. Der Halter haftet nur dann nicht, wenn er beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tiers gesorgt hat, er also die notwenigen Vorkehrungen wie Beißkorb, Leine, Käfig im Auto etc getroffen hat und der Hund dennoch zubeißen konnte. In der Praxis ist dieser Beweis des Hundeshalters schwer zu führen, sind es doch in der Regel die Fälle, in denen der Hund einen Menschen attackiert, weil er gerade nicht durch Beißkorb und Co gesichert ist.
Auch wenn die meisten Hundebesitzer ihre treuen Gefährten als harmlos einstufen, zeigen die Meldungen, dass dies nicht immer zutrifft. Das Ausmaß der Schadenersatzhaftung kann immens sein, denkt man daran, dass der Hund ein Kind verunstaltet oder dauerhaft beeinträchtigt. Es ist daher ratsam, Vorsorge zu treffen und die entsprechenden Vorschriften des Gesetzgebers stets zu beachten.





















