Rechtliche Fragen zur Winterreifenpflicht

Artikel vom 28.10.2014, veröffentlicht in Kategorie Allgemein, Versicherungen

Kurz bevor diese heuer wieder in Kraft tritt ein paar zusammenfassende Informationen zur Winterreifenpflicht.

Im welchen Zeitraum gilt die Winterreifenpflicht?

Die Vorschrift zur Winterreifenpflicht gilt von 1. November bis 15. April. Es gilt der Zusatz  „bei winterlichen Verhältnissen“ – das heißt bei Schnee, Matsch oder Eis. Parkende Fahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen.

Was versteht man unter Winterreifenpflicht?

Bei winterlichen Bedingungen dürfen LenkerInnen ihre Fahrzeuge nur dann in Betrieb nehmen, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind. In Ausnahmefällen können auch Schneeketten an den Antriebsrädern montiert werden – jedoch nur dann, wenn die Fahrbahn vollständig mit einer Schnee- oder Eisschicht überzogen ist.

Für welche Fahrzeugtypen gilt die Winterreifenpflicht?

Dies gilt für PKW, Kombikraftwagen oder LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg.

Wie sieht es mit meinem Versicherungsschutz aus?

Wenn man mit Sommerreifen auf einer glatten Straße in einen Unfall verwickelt wird kann es sehr leicht zu einem Mitverschulden kommen. Dies hat die Konsequenz, dass man drei Stufen ins Malus umgestuft wird. Die Kaskoversicherung kann den Einwand grober Fahrlässigkeit einwenden und ist dadurch je nach Vertrag Leistungsfrei!

Unfall mit Sommerreifen – Regress JA/nein?

Vor der gesetzlichen Regelung konnte der Versicherer keinen Regress (bis 11.000,- Euro bei Gefahrenerhöhung) beim Versicherungsnehmer fordern. Durch die gesetzliche Regelung besteht die Möglichkeit einer Leistungsfreiheit und dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bis zu 11.000,- Euro vom Schaden bei Eigenverschulden zahlen müsste.

Daher – im Sinne einer sichern Fahrt – rechtzeitig Reifen wechseln, bevor der Schnee kommt.