Wenn in Verbindung mit Übernahmekämpfen unter Aktiengesellschaften von “Abfindung” die Rede ist, dann meint man hiermit die “Abfindung” der Minderheitsaktionäre nach dem Aktienrecht; d. h. wenn eine Aktiengesellschaft wenigstens 95 % der Aktien einer anderen Aktiengesellschaft besitzt, kann sie diese AG eingliedern, die damit in den 100-prozentigen Besitz der Hauptgesellschaft übergeht. Die restlichen ausscheidenden Aktionäre haben dabei Anspruch auf eine angemessene Abfindung.
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