Die KAGs sind im Rahmen ihrer Informationspflicht nach 21 Abs. 6 KAGG dazu angehalten, die Anteilspreise (Rücknahmepreise) ihrer Fonds zu veröffentlichen. Diese Preise müssen Börsentäglich ermittelt werden und wenigstens zweimal pro Monat in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung erscheinen. Stimmrecht des Mitgliedes in der Generalversammlung nach der Anzahl seiner Anteile. Gegensatz: Kopfstimmrecht
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