Betriebshaftpflicht – Umwelthaftung

Artikel vom 17.05.2010, veröffentlicht in Kategorie Unternehmen, Versicherungen

Unternehmen die mit gefährlichen Stoffen (Beispiel: Öle, Pflanzenschutzmittel, Abfälle, Lacke….) arbeiten oder diese transportieren, sollen zukünftig besonders vorsichtig sein.
Mit Sommer letzten Jahres ist das neue Bundes-Umwelthaftungsgesetz (B-UHG) in Kraft getreten.
Nach diesem Gesetz muss der Unternehmer verschuldensunabhängig sämtliche Kosten von gesetzlich angeordneten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten tragen, wenn der Unternehmer nicht nachweisen kann, dass
der Schaden durch einen

  • Dritten trotz geeigneter Sicherheitsvorkehrungen verursacht wurde oder
  • durch eine Tätigkeit entstanden ist, die die Behörde angeordnet hat.

Erweiterung der Anspruchsberechtigten:
Der Kreis der Anspruchsberechtigten hat sich erweitert. Waren bislang nur die geschädigten oder gefährdeten Grundeigentümer und Anrainer anspruchsberechtigt, so können nun auch Umweltschutzorganisationen gegen das Unternehmen offiziell vorgehen.

Neue Schadenkategorie:
Eine neue Schadenkategorie „Biodiversitätsschäden“ kann nun zu tragen kommen. Darunter ist zu verstehen, dass auch Ersatz für Schäden an geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie an natürlichen Lebensräumen zu leisten sein wird. Kann die geschädigte Fauna oder Flora nicht mehr in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, ist durch sogenannte „ergänzende Sanierung“ an anderer Stelle das biologische Gleichgewicht wieder herzustellen.

Beides bedeutet ein neues hohes Risiko für den Unternehmer, welches unbedingt in den Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung integriert gehört.

Was ist zu tun wenn ein Schaden passiert:
Bei unmittelbarer Gefahr oder Schädigung ist umgehend die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren und alles zu unternehmen um eine Ausdehnung der Gefahr zu verhindern.
Bei einer Unterlassung der Meldung drohen Verwaltungsstrafen bis zu 3.500,00 Euro.
Bei Unterlassung einer erforderlichen Sanierung drohen Verwaltungsstrafen bis zu 35.000,00 Euro.

Empfehlung:
Unternehmen welche mit „gefährlichen“ Stoffen zu tun haben, sollen auf alle Fälle die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung überprüfen, ob Umweltschäden inkl. der Umweltsanierungskosten im Versicherungsschutz inkludiert sind.
In der herkömmlichen Betriebshaftpflicht sind diese Schäden nicht automatisch mitversichert.