Winter, Schnee – Autounfall – Kaskoschaden – was tun im Schadensfall – die wichtigsten Punkte zusammengefasst

Artikel vom 26.02.2013, veröffentlicht in Kategorie Versicherungen

In der Beraterpraxis erlebt man es immer wieder, dass durch eigene Fehler, Versäumnisse nach einem Schadensfall die Kaskoversicherung nicht zahlt.

  • Ablehnung wegen verspäteter Meldung des Schadens
  • Ablehnung wegen „Nichtanzeige“ bei der Polizei
  • Das Fahrzeug wird repariert, obwohl noch keine Zusage des Versicherers vorliegt

Um solchen Unannehmlichkeiten aus dem Weg zu gehen, habe ich Ihnen die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:

Schadensmeldung – wenn Sie einen Unfall verursacht haben, ist das Wichtigste die unverzügliche schriftliche Meldung des Schadens an den Versicherer.
Möglichkeiten dafür gibt es viele:

  • die einfachste Form ist ONLINE. Die meisten Versicherer bieten diesbezüglich sehr einfache Möglichkeiten an.
  • über die Werkstätte – Sie geben einfach die Polizzennummer der Werkstätte bekannt, und diese regelt alles mit dem Versicherer.
  • oder per E-Mail, per Brief.
  • von einer telefonischen Meldung würde ich eher abraten, außer die Gesellschaft bietet eine telefonsiche Meldung extra an – dann ok. Ansonsten lassen Sie sich am Besten immmer gleich die Schadensnummer geben.

Unverzügliche Anzeige bei der Polizei – eine verspätete Anzeige führt sehr oft zu einer Schadensablehnung. Wann ist diese erforderlich?

  • bei jedem Wildschaden – Kollision mit einem Reh, Hirschen etc..
  • Park- und Vandalismusschäden – wenn der Schädiger unbekannt ist
  • Wenn beim Unfall öffentliches Gut beschädigt wird (Verkehrstafel, Verkehrsleitschiene….)
  • Wenn bei einem Unfall, wenn der Geschädigte nicht bekannt ist
  • bei jedem Personenschaden
  • bei einem Diebstahl des Fahrzeuges

Reparatur – lassen Sie Ihr Fahrzeug erst reparieren, wenn der Verischerer das Fahrzeug besichtigt hat bzw. sein Ok gegeben hat. Im Regelfall klärt dies die Werkstätte mit Ihrem Versicherer. Weisen Sie die Werkstätte darauf hin. Nach einer Schadensmeldung haben Sie 3 Jahre Zeit den Schaden reparieren zu lassen.  Auch eine Ablöse des Schadens ist bei vielen Gesellschaften möglich.