Reicht der Zettel an der Windschutzscheibe? So machen Sie bei einem Parkschaden alles richtig

Reicht der Zettel an der Windschutzscheibe? So machen Sie bei einem Parkschaden alles richtig

Artikel vom 13.12.2018, veröffentlicht in Kategorie Versicherungen

Herr W. erhält eine Strafe von mehr als 500 Euro, weil man ihm vorwirft, beim Ausparken den Seitenspiegel des daneben geparkten Autos beschädigt zu haben und dabei nicht angehalten und auch nicht unverzüglich den Vorfall bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet zu haben.

Nun stellt sich Herr W. die berechtigte Frage, ob eine solche Strafe gerechtfertigt ist.

In § 4 der Straßenverkehrsordnung sind alle Pflichten, die nach einem Verkehrsunfall einzuhalten sind, geregelt. Die Definition für einen Verkehrsunfall lautet dabei wie folgt: „jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personenschaden oder Sachschaden zur Folge hat“.

Nach dieser Definition ist also auch ein Parkschaden als Verkehrsunfall anzusehen.

Welche Pflichten ergeben sich daraus bei einem Parkschaden?

  • Sofort anhalten (dies ist nach jedem Verkehrsunfall ist die erste Pflicht).
  • Wenn der Lenker des beschädigten Fahrzeuges nicht anwesend ist muss ohne unnötiger Verzögerung die nächste Polizeidienststelle informiert werden (Meldepflicht).

„Ohne unnötiger Verzögerung“ bedeutet, sofern möglich, sofort – am besten also gleich zum Handy greifen und die Polizei verständigen.

Wenn diese Pflichten verletzt werden, spricht man umgangssprachlich von Fahrerflucht. Und dann sind solche Strafen möglich.

Der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe ist demnach zu wenig und schützt nicht vor Strafe.

Auch das Argument „ich habe davon nichts bemerkt bzw. gehört“ hilft meist wenig. Dazu muss man wissen, dass die Pflichten dann eintreten, wenn man den Verkehrsunfall bemerkt hat oder auch nur bemerken hätte können.

Der Lenker eines Fahrzeuges muss insbesondere beim Ein- und Ausparken seine Aufmerksamkeit dem Fahrzeug widmen. Ein lautes Radio oder das Führen eines Telefonats (mit der Freisprechanlage) könnte diese Aufmerksamkeit stören. Die Ausrede, nichts gehört zu haben, geht nicht durch.

Wenn es also wirklich einmal zu einen Parkschaden kommt, ist es wichtig, richtig zu reagieren.

Machen Sie unbedingt einige Fotos vom beschädigten Fahrzeug und melden Sie danach den Schaden Ihrer Versicherung. Diese übernimmt den Schaden des beschädigten Fahrzeuges.

Nach Bezahlung des Schadens haben Sie sechs Monate die Möglichkeit, den Schaden aus der eigenen Tasche zu bezahlen – das kann durchaus Sinn machen, um nicht in eine höhere Bonus- / Malus-Stufe (3 Stufen) zu kommen.

Wenden Sie sich im Falle des Falles an uns, wir können Ihnen genau berechnen, bis zu welcher Summe es vorteilhaft ist, den Schaden selbst zu begleichen.