OGH Urteil – Warum man seinen Versicherer nicht wichtige Dinge verschweigen od. anlügen soll….

Artikel vom 20.05.2014, veröffentlicht in Kategorie Versicherungen

Nach Eintritt eines Schadenfalles ist der Versicherungsnehmer lt. Bedingungen (ObliegenheitAufklärungspflicht – besteht bei allen Verträgen) verpflichtet, nach Möglichkeit, zur Feststellung des Schadens beizutragen. Das diese Verpflichtung ernst zu nehmen ist, zeigt ein jüngst ergangenes OGH Urteil.

Aktueller Fall: Die Versicherungsnehmerin (VN)  kam mit ihrem Fahrzeug von der Straße ab und überschlug sich. Es kam zu einem Totalschaden am Fahrzeug. Die Versicherungsnehmerin meldete den Schaden ihrer Kaskoversicherung.

Zum Zeitpunkt des Unfalles war die Versicherungsnehmerin nicht alkoholisiert. Sie nahm nach dem Unfall Alkohol zu sich. Der in der Folge durchgeführte Alkoholtest durch die Polizei, fiel positiv aus. Die VN wurde bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt. Das Verwaltungsverfahren und das ebenfalls eingeleitete Führerscheinentzugsverfahren wurde jedoch eingestellt.

Gegenüber der Versicherung hat die Versicherungsnehmerin die Polizeiintervention und Alkoholgeschichte verschwiegen, damit es zu keinen Problemen bei der Schadensabwicklung kommt.  Das war jedoch ein großer Fehler – der Kaskoversicherer lehnte den Schaden deswegen letztendlich wegen „Obliegenheitsverletzung – Aufklärungspflicht“ ab. 

Fazit: Wer seinen Versicherer belügt, verwirkt den Anspruch auf Leistung. Auch wenn man einen berechtigten Anspruch durch Angeben unrichtiger Tatsachen durchsetzen will oder einfach „Schwierigkeiten“ bei der Schadensabwicklung verhindern will riskiert man letztendlich eine komplette Ablehnung der Schadenszahlung.