Gerade zum Jahreswechsel ist es eine häufig gestellte Frage, welche Versicherungen im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung von der Steuer abgesetzt werden können. Im Rahmen der Sonderausgaben §18 können im Versicherungsbereich alle freiwillig abgeschlossenen Personenversicherungen abgesetzt werden.
Im Detail sind dies:
Unfallversicherungen
auch Insassenunfallversicherungen
Krankenversicherungen
Ablebensversicherungen
Risikoversicherung für den Ablebensfall (Hinterbliebenenvorsorge)
Renten– oder Pensionsversicherungen mit einer lebenslang vereinbarten Rentenzahlung
Dread Disease Versicherungen
Vorsorge bei schwerer Krankheit wenn es sich um eine reine Risikoversicherung handelt
Pflegevorsorge
Prämien sind dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie entweder den Charakter einer Krankenversicherung oder einer Rentenversicherung (lebenslängliche Rentenzahlung ab dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit) haben
Nicht abzugsfähig sind Prämien zu Pflegeversicherungen, die primär eine Kapitalabfindung vorsehen
Kapitalversicherungen auf Er- und Ableben wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1.
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