Kasko Schaden – Einwirkung von Naturgewalten

Artikel vom 25.01.2016, veröffentlicht in Kategorie Versicherungen

Die Deckung von Schäden durch Naturgewalten ist in der Kfz Kaskoversicherung (egal ob Teil oder Vollkasko) Standard. Dabei ist aber unbedingt zu unterscheiden, ob die schädigende Einwirkung auf das Fahrzeug direkt oder indirekt erfolgte.

Dazu ein reales Beispiel aus der täglichen Praxis: Bei einem Wolkenbruch sieht ein Fahrzeuglenker eine große Wasseransammlung vor sich, weiß aber nicht, dass diese etwa 30 bis 40  cm tief ist und fährt deshalb mit zu hoher Geschwindigkeit hinein. Das Wasser wird in den Motorraum gespritzt und durch die Luftansaugung kommt es zu einem Motorschaden (man nennt dies in der Fachsprache Wasserschlag).

Der Schaden wird über die Kasko eingereicht. Wenn man sich die Bedingungen durchliest, kommt man zu dem Ergebnis, dass dieser Schaden im Rahmen des Bausteins „Schäden durch Naturgewalten“ abgedeckt sein muss.

Leider war dem nicht so – der Versicherer lehnt die Deckung ab, weil der Schaden nicht durch eine unmittelbare Einwirkung von Hochwasser entstanden ist sondern auf das grob fahrlässige Verhalten des Lenkers indem er mit zu hoher Geschwindigkeit durch die Wasserlacke gefahren ist. Die Sache ging bis zum OGH – welcher der selben Ansicht war. Der Fahrzeugbesitzer musste leider für diesen Schaden selber aufkommen.

In den letzten Jahren bieten viele Versicherer die Klausel „Leistung bei grober Fahrlässigkeit“ an. Mit dieser Klausel im Vertrag könnte man sich so manche Streitigkeiten bei einem Schadensfall ersparen.