Wer haftet bei Sturmschäden am eigenen Fahrzeug?

Wer haftet bei Sturmschäden am eigenen Fahrzeug?

Artikel vom 18.02.2020, veröffentlicht in Kategorie Allgemein, Versicherungen

Das Sturmtief „Sabine“ zog vergangene Woche mit orkanartigen Böen durch Österreich. So mancher Fahrzeugbesitzer musste wegen abgebrochener Äste oder umgestürzter Gerüste gewaltige Schäden an seinem Auto feststellen. Was muss man als Betroffener also tun?

Was ist zu tun, wenn Naturgewalten das eigene Fahrzeug zerstören?

Grundsätzlich sind Fahrzeugschäden durch Naturgewalten wie Sturmböen über 60 Stundenkilometer bei bestehender Voll- oder Teilkaskoversicherung gedeckt. Die Versicherung übernimmt auch Reparatur- bzw. Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt. Zu beachten ist aber, dass je nach vertraglicher Regelung Selbstbehalte in unterschiedlicher Höhe möglich sind. Genaue Angaben dazu finden Sie in der Polizze.

Um seine Ansprüche bei der Versicherung geltend zu machen, sollte man sorgsam und rasch handeln. Wer nach einem Unwetter Schäden an seinem Auto oder Motorrad feststellt sollte diese mit Fotos dokumentieren und umgehend der Versicherung melden.

Spezialfall „grob fahrlässiges Herbeiführen eines Versicherungsfalles“

Einen Spezialfall gilt es jedoch zu beachten: war das Fahrzeug an einer gefährdeten Stelle – zum Beispiel unter einem offensichtlich morschen Baum geparkt – könnte die Versicherung die Auszahlung wegen „grob fahrlässigen Herbeiführens eines Versicherungsfalles“ verweigern. Anders ist es, wenn man vom Unwetter überrascht wurde oder sein Fahrzeug nach bestem Wissen und Gewissen nicht aus der Gefahrenzone entfernen konnte.

Wann Grundstückbesitzer, Gemeinde & Co. haften

Wer lediglich haftpflichtversichert ist, hat kaum Chancen, Geld erstattet zu bekommen. Es sei denn, ein Dritter hat den Schaden verschuldet. Das wäre der Fall, wenn beispielsweise Baufirmen und Werbeunternehmen ihre Gerüste und Plakatwände mangelhaft montiert haben. Auch wenn lose Dachziegel oder Bäume auf ein parkendes Fahrzeug fallen, könnte der jeweilige Grundstücksbesitzer haften.

In diesem Fall ist es ratsam, so möglich, Zeugen namhaft zu machen.

Haftet eventuell der Straßenerhalter?

Entsteht am Fahrzeug ein Schaden durch Bäume am Straßenrand, haftet eventuell der Straßenerhalter, also in der Regel das Bundesland oder die Gemeinde. Dazu muss der Geschädigte dem Straßenerhalter allerdings grobe Fahrlässigkeit nachweisen – etwa, dass ein geknickter Baum trotz zeitgerechter Meldung Stunden nach dem Unwetter noch immer nicht entfernt worden ist.

Betreiber mautpflichtiger Autobahnen und Vermieter kostenpflichtiger Parkplätze haften hingegen schon für leichte Fahrlässigkeit.

Sonderfall Fahrrad

Zuletzt ein Hinweis für Fahrradbesitzer: über die Haushaltsversicherung ist zwar oftmals ein Fahrraddiebstahl gedeckt, Sturmschäden am Fahrrad hingegen nicht. Dafür benötigt man eine spezielle Fahrradversicherung.

Um abzuklären, was Ihre Versicherung im Schadensfall übernimmt, fragen Sie am besten Ihren Berater oder senden uns eine Mail an service@kapitalundsicherheit.com.