Geld zurück mit der Arbeitnehmerveranlagung

Artikel vom 18.02.2015, veröffentlicht in Kategorie Allgemein

Gerade zum Jahreswechsel ist es eine häufig gestellte Frage, welche Versicherungen im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung von der Steuer abgesetzt werden können. Im Rahmen der Sonderausgaben §18 können im Versicherungsbereich alle freiwillig abgeschlossenen Personenversicherungen abgesetzt werden.

Im Detail sind dies:

  • Unfallversicherungen
    • auch Insassenunfallversicherungen
  • Krankenversicherungen
  • Ablebensversicherungen
    • Risikoversicherung für den Ablebensfall (Hinterbliebenenvorsorge)
  • Renten– oder Pensionsversicherungen mit einer lebenslang vereinbarten Rentenzahlung
  • Dread Disease Versicherungen
    • Vorsorge bei schwerer Krankheit wenn es sich um eine reine Risikoversicherung handelt
  • Pflegevorsorge
    • Prämien sind dann als  Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie entweder den Charakter einer Krankenversicherung oder einer  Rentenversicherung (lebenslängliche Rentenzahlung ab dem Eintritt der  Pflegebedürftigkeit) haben
    • Nicht abzugsfähig sind Prämien zu  Pflegeversicherungen, die primär eine Kapitalabfindung vorsehen
  • Kapitalversicherungen auf Er- und Ableben wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen worden ist
  • Einmalerläge für eine Rentenvorsorge mit lebenslanger Rentenzahlung
    • entweder der gesamte Betrag auf einmal
    • oder auf Antrag ein Zehntel der Einmalprämie in zehn aufeinander folgenden Jahre
  • Prämien zu freiwilligen Witwen-, Waisen-, Versorgungs- oder Sterbekassen
  • Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
  • Pensionskassenbeiträge unter gewissen Voraussetzungen
  • Beiträge zu betrieblichen Kollektivversicherungen unter gewissen Voraussetzungen

Bei Lebensversicherungen gibt es sehr oft Unsicherheiten. Grundsätzlich können Lebensversicherungen sehr vielfältig angewendet werden. Risikoabsicherung für Hinterbliebene, Pensionsversicherung, Tilgungsträger für Finanzierung, reine Ansparform für persönliche Absicherung. Entscheidend ist immer, was in der Polizze steht.

Nebst den Versicherungskosten sind noch viele andere Kosten wie z.B. Kirchenbeitrag, Sanierungskosten, Finanzierungskosten  u.v.m. von der Steuer absetzbar. Auf alle Fälle lohnt es sich für die meisten, sich mit dem Thema Arbeitnehmerveranlagung auseinanderzusetzen. Siehe auch Homepage BMF.