Kinderbetreuungskosten – wie werden die Betreuungspersonen steuerlich erfasst?

Artikel vom 26.04.2010, veröffentlicht in Kategorie Allgemein

Seit dem 01.01.2009 können die Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Pro Jahr und Kind können bis zu € 2.300 abgesetzt werden und vermindern damit die Einkommensteuerbelastung.

Nun stellt sich die Frage, wie die bezahlten Beträge auf der Seite der Eltern und beim jeweiligen Empfänger zu behandelt sind. Es gibt grundlegend zwei verschiedene Ansatzmöglichkeiten, welche vom Empfänger meist vorgegeben werden.

1) Kinderbetreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit

Die betreuende Person bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Anstelle der anhand von Belegen nachgewiesenen Ausgaben, kann die Basispauschalierung in Höhe von 12 % der Einnahmen angewandt werden. Hat die Betreuungsperson den Lehrgang für Tageseltern absolviert, kann das Betriebsausgabenpauschale für Tageseltern in Anspruch genommen werden.

Im Sozialversicherungsrecht sind die pädagogisch qualifizierten Personen als „Neue Selbständige“ einzustufen. Sie unterliegen daher der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, wenn ihre Einkünfte 6.453,36 € pro Jahr überschreiten. Beziehen Sie noch andere Einkünfte, wie beispielsweise aus einem Dienstverhältnis, sind sie bereits bei Überschreiten der zwölffachen Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2010: 4.395,96 €) sozialversicherungspflichtig.

Im Umsatzsteuerrecht kann bei Umsätzen bis zu 30.000 € die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer angewandt werden. Auf der Rechnung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Mittels Option kann zur Normalbesteuerung optiert werden. Tageseltern sind unabhängig von ihrem Umsatz von der Umsatzsteuer befreit. Für sie besteht keine Möglichkeit, zur Regelbesteuerung zu optieren.

Der Auftraggeber hat keine Melde- oder Mitteilungsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt oder einem Sozialversicherungsträger.

2) Kinderbetreuung im Rahmen eines Dienstverhältnisses

Wird die betreuende Person nichtselbständig tätig, hat die auftraggebende Person die Anmeldung bei der Sozialversicherung, die Abfuhr der Lohnsteuer, die Führung des Lohnkontos und ähnliche Aufgaben wahrzunehmen. Hier besteht keine Wahlrecht sondern es müssen diese Meldeaufgaben vom Dienstgeber wahrgenommen werden.

Von einem Steuerberater könnte noch geprüft werden, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden, dass die betreuende Person mittels Dienstleistungsscheck entlohnt werden kann.

Somit sollten sie nun gerüstet sein, dass einerseits ihrem Kinder eine herzliche und zukunftsbringende Betreuung zukommt und andererseits der engagierten Betreuungsperson die steuerliche Zukunft versüßt wird.