Unfallversicherung – Privathaftpflichtversicherung – Rechtsschutzversicherung – ist man als Lehrling noch im Vertrag der Eltern mitversichert?

Artikel vom 15.06.2011, veröffentlicht in Kategorie Versicherungen

Ist meine Tochter/Sohn welcher eine Lehre absolviert im Versicherungsvertrag noch mitversichert? Dies ist oft ein Thema bei Unfallversicherungs-, Rechtsschutzversicherungs– und  Haftpflichtversicherungsverträge (Haushaltsversicherung).

Sehr oft hört man diese Frage – ist meine Tochter, ist mein Sohn in meiner Polizze noch mitversichert?

Die Frage kann nicht pauschal mit ja od. nein beantwortet werden. Diesbezüglich sollte man sich immmer genauestens erkundigen bzw. in den Bedingungen des jeweiligen Vertrages nachlesen. Zu diesem Thema wird oft disskutiert, ist eine Lehrlingsentschädigung als Einkommen zu werten oder ist eine Lehrlingsentschädigung kein Einkommen?

Dazu ein Beispiel: Ein 15. Jähriger hatte einen Unfall und meinte beim Vertrag der Eltern mitversichert zu sein. Dem Versicherungsvertrag lagen nachfolgende besondere Bedingungen Zugrunde: „Versicherungsschutz besteht auch über die Vollendung des 15. Lebensjahres, längstens aber bis zum 19. Lebensjahr wenn und solange die Kinder im Haushalt des Versicherungsnehmers leben und keine wie immer geartete Einkünfte aus einer Berufsausübung oder Unternnehmertätigkeit beziehen

Der Schaden wurde vom Versicherer abgelehnt. Die Eltern des Kindes klagten darauf den Versicherer jedoch ohne Erfolg. Die Klage ging bis zum OGH.

Wenn Kinder studieren, gibt es im Regelfall keine Probleme – hier ist nur zu achten wie lange die Mitversicherung gilt – diese ist nicht generell gleich.

Die Mitversicherung reicht vom 19. bis zum 27. Lebensjahr des Kindes. In der Privathaftpflicht meist bis zum 24. Lebensjahr. Beim Rechtsschutz sehr oft bis zum 27. Lebensjahr und in der Unfall, ist von 18 bis 24 alles möglich.

Bei neueren Verträgen sind in den Bedingungen diesbezüglich genauer formuliert. Öfters liest man in den Bedingungen, dass eine Lehrlingsentschädigung nicht als Einkommen gilt. Bei so einer Formulierung gibt es keine Unklarheiten.

Sollten die Bedingungen des betroffenen Vertrages nicht klar formuliert sein (wie z.B. oben genannter Schadensfall) empfehle ich auf jeden Fall vorweg mit dem Berater bzw. Versicherer Kontakt aufzunehmen, um sich zu erkundigen und auf Nummer sicher zu gehen!