Wechselkennzeichen – Vorsicht Deckungsfalle!

Artikel vom 22.08.2011, veröffentlicht in Kategorie Versicherungen

Selbst auf dem eigenen Grundstück darf ein Pkw ohne Kennzeichen nicht in Betrieb genommen werden. Dies musste ein Besitzer eines Wechselkennzeichens leidvoll erfahren.

Während die Ehefrau mit dem Zweitauto und dem darauf befindlichen Wechselkennzeichen einkaufen fuhr, wollte ihr Mann noch schnell den Rasen mähen. Um besser zum Rasenmäher zu kommen, stellte er den Wagen (ohne Kennzeichen) nach rückwärts fahrend aus der Garage.  Hierbei übersah er den sechsjährigen Nachbarbuben. Der Nachbarbub erlitt dabei einige Verletzungen und einen Knochenbruch.

Nach dem ersten Schock durch den Unfall kam nach der Schadensmeldung der zweite Schock für den Fahrzeugbesitzer. Bei diesem Fall handelte es sich um eine klare Obliegenheitsverletzung, weil die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nur für das Fahrzeug Gültigkeit hat, an dem die Kennzeichentafeln jeweils angebracht sind.

Die Konsequenzen für den Fall bedeuteten für den Fahrzeugbesitzer einen Regress bis zu 11.000 Euro.

Es wird von Versicherungsexperten oft gewünscht, dass sich Gesetzgeber und die Versicherungswirtschaft im Sinne einer praxisnahen Regelung entschließen könnten, den Bereich der Obliegenheitsverletzung auf Verkehrsflächen mit öffentlichem Verkehr zu beschränken. Da dem nicht so ist, ist bei solchen Handlungen besondere Vorsicht geboten.