Haftpflicht – Betriebshaftpflicht – ein Blick auf das „versicherte Risiko“ schadet nicht

Artikel vom 14.09.2011, veröffentlicht in Kategorie Versicherungen

In der Polizze von Herrn M. steht „Haltung eines Hundes“. Herr M. hat jedoch zwei Hunde, spätestens beim ersten Schadensfall beginnt die Diskussion um die Deckung.

Das Thema „versichertes Risiko“ ist leider sehr oft  Diskussionsstoff bei Haftpflichtschäden im besonderen bei Betriebshaftpflichtschäden.

Die Beschreibung des Risikos ist ein zentrales Element in jeder Haftpflichtpolizze.

In der Betriebsversicherung ist nach ständiger Judikatur die Betriebsart im Umfang der aktuellen Gewerbeordnung zu bewerten. Das heißt, dass beispielsweise ein Tischler neben seiner ureigenen Tätigkeit auch Leistungen verwandter Gewerbe erbringen darf, wenn dadurch der Charakter des Gesamtbetriebes gewährt bleibt. Dieser Tischler ist auch berechtigt, Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, wenn dies eine sinnvolle Ergänzung zu seinem Gewerbe ist und dies im Verhältnis zu seiner Leistung im geringen Umfang geschieht.  Beispiel, das verkleiden eines Abluftrohres beim Einbau einer Küche.

Die Beschreibung des „versicherten Risikos“ in der Polizze ist somit umfassend zu sehen. Sie ist wichtig bei Schadensfällen, wenn die Tätigkeit des Versicherungsnehmers im ersten Blick nicht so recht in das „versicherte Risiko“ passt.

Zahlreiche Gewerberechtsnovellen haben in den letzten Jahren eine stete Öffnung von bisher „verbotenen“ Tätigkeiten für das betreffende Gewerbe mit sich gebracht. Somit wurde der Radius um einiges erweitert. Die Versicherungsunternehmen müssen diesen Erweiterungen folgen.  Vorsicht ist jedoch geboten, wenn es in die andere Richtung geht und es zu gewerberechtlichen Einschränkungen kommt.