Sachversicherung – grobe Fahrlässigkeit – ist oft ein Problem bei einem Schaden

Artikel vom 17.10.2011, veröffentlicht in Kategorie Versicherungen

Ein Hausmann vergisst nach einem unvergesslichen Abendessen die Herdplatte abzuschalten. Es kommt zu einem Küchenbrand. Die Küche ist verrußt und Teile der Arbeitsplatte vernichtet. Schaden ca. 3.500,- Euro. Unser Hausmann meldet den Schaden an die Haushaltsversicherung mit dem Glauben, dies wird die Versicherung schon zahlen. Leider kommt es zu einer großen Überraschung. Ablehung wegen „grober Fahrlässigkeit“.

In den normalen Sachversicherungsbedingungen ist die grobe Fahrlässigkeit ein Ausschlussgrund.

In der täglichen Praxis gibt es hin und wieder Beispiele von Schadensablehnungen wegen grober Fahrlässigkeit bzw. kommt es diesbezüglich öfters zu Diskussionen mit dem Versicherer.

In den letzten Jahren haben daher viele Versicherer den Baustein „Leistung bei grober Fahrlässigkeit“ bei Haushaltsversicherungen, Eigenheimversicherungen und Kaskoversicherungen inkludiert.  Die Absicherung erfolgt über eine sogenannte„Erstrisikosumme“.  Bei einer „Erstrisikosumme“ spricht man von einer Höchstentschädigungssumme pro Schadensfall egal wie hoch der richtige Wert der versicherten Sache ist. Im Schadensfall steht dann maximal diese vereinbarte Summe zur Verfügung.  Bei einer „Erstrisikosumme“ kann der Versicherer keinen Einwand einer Unterversicherung geltend machen.

Angeboten werden Beträge von 5.000 bis ca. 10.000,- Euro.

Der Einschluss dieser Klausel ist durchaus eine sinnvolle Ergänzung, jedoch kein unbedingtes „must have“ bei oben genannten Versicherungsverträgen. Denn viele vergessen oft, dass bei großen Schäden, die Summe lt. Vereinbarung begrenzt ist. Diese Klausel im Vertrag kann im Fall des Falles helfen den finanzellen Schaden zu mindern, ist jedoch kein Freibrief für unsorgsamen Umgang im täglichen Leben.