Kfz Kaskoversicherung – OGH bestätigt Totalschadenklausel

Artikel vom 17.02.2012, veröffentlicht in Kategorie Versicherungen

Gerade in der kalten Jahreszeit bei Schneefall und Eis ist es oft schnell geschehen und das Fahrzeug muss in die Werkstätte – Totalschaden.

In so einem Fall greift die Totalschadenklausel. Diese Klausel besagt, dass ein Totalschaden vorliegt, wenn die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich des Restwertes die Wiederbeschaffungskosten überstiegen. Der geschädigte Fahrzeugbesitzer bekommt dann von der Versicherung nicht die Reparatur des Fahrzeuges ersetzt sondern nur mehr den Wiederbeschaffungswert. Das heißt, der Fahrzeugbesitzer erhält jenen Betrag, den der Versicherungsnehmer (Fahrzeugbesitzer) für ein gleiches Fahrzeug gleicher Art und Güte im gleichen Abnutzungzustand zum Zeitpunkt des Unfalls hätte aufwenden müssen.

Dies ist meist ein sehr großer Nachteil für den Versicherungsnehmer  – und wurde daher vor einiger Zeit auch von Seiten des VKI angefochten. Nun hat der OGH bestätigt, dass diese Klauseln in den Kaskoverträgen korrekt sind.

Ausgewählte Gesellschaften haben mittlerweile in den neuen Verträgen verbesserte Leistungen bei Totalschaden eingearbeitet, um dieses Thema abzuschwächen.
Ein Beispiel dafür von einem bekannten Versicherer:
Neuweertentschädigung 1 bis 6 Monat       100% der Anschaffungskosten
Neuwertentschädigung 7. bis 12 Monat       90 % der Anschaffungskosten

Daher sollte man sich auf alle Fälle erkundigen bzw. im Deckungsumfang nachlesen bevor man einen neuen Vertrag abschließt.