OGH Entscheidung – Aus für Zahlscheingebühren

Artikel vom 17.07.2014, veröffentlicht in Kategorie Allgemein

Das „exemplarische“ Verfahren gegen T-Mobile ist zu Ende, es ist nun fixiert. Der OGH (oberste Gerichtshof) hat die Einhebung einer Gebühr auf die Bezahlung per Zahlschein für unzulässig erklärt. Der VKI und das Sozialministerium betonen, auch Versicherungen seien von dem Spruch des OGH betroffen.

Bei Versicherungsverträgen ist das Thema Zahlscheingebühr hin und wieder noch gegenwärtig.

Dazu sollte man wissen, dass mit  01.11.2009 (Inkrafttreten des ZaDiG – Zahlungsdienstgesetz) das Thema eigentlich schon geregelt wurde. Ein Zahlschein ist ein „Zahlungsinstrument“ und somit darf dafür keine Extragebühr verlangt werden. Lt. OGH sind Sonderentgelte für bestimmte Zahlungsvorgänge unwirksam. Auch das Sozialministerium betont: „Wie der OGH ausdrücklich klargestellt hat, war es seit 01.11.2009 selbstverständlich auch Versicherungsgesellschaften verboten, Kunden, die nicht mittels Einzugsermächtigung zahlten, Zusatzentgelte zu verrechnen.“

Das heißt im Klartext, sollte man in der Vergangenheit (seit 01.11.2009) Zahlscheingebühren bei Versicherungsverträgen bezahlt haben, kann man diese von der Gesellschaft zurückverlangen.

Das Sozialministerium appellierte an die Unternehmen, die seit 1. November 2009 „solche unzulässigen Gebühren verrechnet haben, ihre Kunden von sich aus und unabhängig von einer Aufforderung zu entschädigen“.